Zivilrecht: Rückabwicklung Leasingvertrag

Rückabwicklung des Leasingvertrags – Leasinggeberin fordert Nutzungsentschädigung

Ein Unternehmen forderte wegen eines Mangels am geleasten Auto eine Rückabwicklung des Leasingvertrages. Im Zuge dessen sollten die bereits geleisteten Leasingraten an das Unternehmen zurückgezahlt werden. Die Leasinggeberin forderte das Unternehmen im Rahmen der Rückabwicklung zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung auf und beanspruchte dabei 0,67 % des Neupreises pro gefahrenen 1.000 km. Die Pauschale wurde auf der Grundlage der Gesamtfahrleistung von 150.000 km berechnet und von dem vermittelnden Autohaus in ein Formular der Leasinggeberin eingetragen. Der Geschäftsführer des klagenden Unternehmens unterschrieb das Formular zum Zeitpunkt der Rückgabe des Pkws. Der Punkt „Nutzungsentschädigung“ war auf dem Formular leer geblieben.

Das OLG Braunschweig kam zu dem Schluss, dass die Leasinggeberin gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 S. 2 BGB verstoßen hat. Grund dafür sei, dass auf dem Formular zwar das Feld „Prozentfaktor“, aber nicht das Feld „Nutzungsentschädigung“ ausgefüllt wurde. So sei der Zusammenhang zwischen den beiden Feldern nicht erkennbar. Auch von dem Geschäftsführer einer Handelsgesellschaft könne nicht erwartet werden, dass er abrufbares Wissen über die Berechnung einer Nutzungsentschädigung hat. Das Gericht berechnete die Nutzungsentschädigung neu und ging von einer Gesamtfahrleistung von 300.000 km aus. Somit fiel die Nutzungsentschädigung erheblich geringer aus, als der Betrag, den die Leasinggeberin ursprünglich gefordert hatte (OLG Braunschweig 01.02.2022 – 7 U 566/20).

Victoria Auernhammer
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