Verkehrsrecht: Mietwagenmängel

Unfall wegen eines nicht verkehrssicheren Mietwagens – 90.000,00 € Schmerzensgeld

Vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main verklagte eine Stammkundin eine gewerbliche Autovermietung auf Schmerzensgeld i. H. v. 120.000,00 € und auf eine monatliche Schmerzensgeldrente. Die Autovermietung berief sich auf einen vertraglichen Haftungsausschluss für unverschuldete Mietwagenmängel.

Im Herbst 2010 mietete die Klägerin bei der Beklagten ein Fahrzeug für eine Fahrt von Frankfurt nach Berlin und zurück. Auf dem Hinweg fiel der Klägerin bereits ein Mangel an der Gangschaltung auf, den sie der Autovermietung direkt mitteilte. Auf der Rückfahrt geriet das Fahrzeug, während die Fahrerin die linke Hand vom Steuer nahm, um die geöffnete Seitenscheibe hochzukurbeln, plötzlich ins Schleudern. Ein Gegenlenken war nicht möglich, sodass das Fahrzeug schließlich auf die linke Seite kippte und über die Fahrbahn rutschte, bis es auf einer Grünfläche zum Stehen kam. Beim Umkippen des Wagens geriet der linke Arm der Fahrerin zwischen das noch geöffnete Fenster und wurde abgetrennt. Eine Replantation war nicht möglich.

Das OLG Frankfurt am Main bestätigte, dass der Klägerin ein Anspruch auf Schmerzensgeld gegen die Autovermietung zusteht. Zwar sei im Mietvertrag des Fahrzeuges geregelt gewesen, dass die Beklagte für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit der Mieter nur bei grobem Verschulden oder fahrlässigen Pflichtverletzungen hafte, der Haftungsausschluss greife im vorliegenden Fall jedoch nicht. Da die Verletzung durch einen bereits bei Vertragsschluss bestehenden unverschuldeten Mangel verursacht wurde, greife § 536 a Abs. 1 BGB. Demnach haftet der Vermieter einer Mietsache für unverschuldete Mängel, die bereits beim Vertragsschluss vorlagen. Die verschuldensunabhängige Haftung kraft Gesetzes kann grundsätzlich durch AGBs ausgeschlossen werden. Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass ein derartiger Haftungsausschluss nicht möglich ist, wenn Schäden im Zusammenhang mit der Verletzung einer sog. Kardinalpflicht, also einer wesentlichen Pflicht des Vermieters entstehen.

Eine Autovermietung sei dafür verantwortlich, ein Fahrzeug mit einer funktionstüchtigen Bremse und Lenkung zur Verfügung zu stellen. Fahrer eines Mietwagens müssen darauf vertrauen können, dass das Fahrzeug keine Mängel hat, die eine erhebliche Gefahr begründen können. Aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls wurde der Klägerin ein Schmerzensgeld i.H.v. 90.000 Euro und eine monatliche Schmerzensgeldrente i.H.v. 160,00 Euro zugesprochen (OLG Frankfurt a.M. 30.12.2021 – 2 U 28/21).

Michael Stock

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Zivilrecht
Urheberrecht
Recht des gewerblichen Rechtsschutzes

Ihr Anwalt für dieses Fachgebiet
Rechtsanwalt Michael Stock