Mietrecht: Mietschulden Jobcenter

Das Jobcenter kommt nicht für Mietschulden auf

Vor dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen klagte ein Vermieter, der Wohnungen an Empfänger von Grundsicherung vermietete. Die Mieter hatten mit dem Jobcenter vereinbart, dass die Miete direkt an den Vermieter gezahlt werden sollte. Da eine Mieterin nicht für die Nebenkosten aus 2018 und 2019 aufkam, wandte sich der Vermieter an das Jobcenter Goslar und forderte die Begleichung der Kosten. In der Zwischenzeit entstanden auch Mietschulden, die der Vermieter ebenfalls vom Jobcenter einforderte. Das Jobcenter lehnte ab und berief sich darauf, dass der Vermieter keine eigenen Ansprüche aus dem SGB II gegenüber dem Jobcenter geltend machen könne.

Das zuständige Gericht gab dem Jobcenter recht. Es bestehe keine Anspruchsgrundlage für eine Schuldübernahme. Im SGB II sei zwar geregelt, dass das Jobcenter die Miete direkt an Vermieter zahlen kann, daraus würden sich jedoch keine eigenen einklagbaren Ansprüche des Vermieters ergeben. Die Direktzahlung solle nicht sicherstellen, dass Vermieter im Zweifelsfall auf einen solventen Schuldner in Form des Jobcenters zurückgreifen können. Stattdessen solle die Regelung lediglich sicherstellen, dass das Geld für die Miete nicht zweckentfremdet wird. Die Eintreibung von Schulden sei hingegen ein objektiv eigenes Geschäft des Vermieters (LSG Niedersachsen-Bremen 03.02.2022 – L 11 AS 578/20).

Markus Rauh

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
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