Zivilrecht: Keine Haftung für Einbruch des Alarmanlagenverkäufers

Ein Juweliergeschäft erwarb zur Absicherung der Schmuckstücke eine Alarmanlage. Diese wurde ebenfalls fachmännisch installiert. Doch wenige Monate später stiegen Einbrecher in das Juweliergeschäft ein. Der Raubzug war bereits nach 2,5 Minuten beendet. Die später eingetroffene Polizei konnte keine Täter mehr ausfindig machen. Die Geschäftsführerin des Ladens erhob Klage vor dem Landgericht Frankenthal gegen den Verkäufer, da die Alarmanlage erst 1,5 Minuten nach Eindringen die Leitstelle informiert hat. Das Landgericht wies die Klage der Geschäftsführerin zurück, da der Verkäufer lediglich die Pflichten hat, eine mangelfreie Alarmanlage zur Verfügung stellen und diese zu installieren. Diese Pflichten hat der Verkäufer erfüllt, deshalb stehe der Klägerin auch kein Schadensersatz zu.

Der Grund, weshalb die Anlage erst 1,5 Minuten nach Eindringen die Information an die Leistelle weiterleitete, ist technisch auch nicht zu beanstanden. Da solche Alarmanlage meist so programmiert sind, dass sie nicht bereits bei jeder Kleinigkeit auslösen. Dies wissen viele Täter und können daher das Auslösen um eine Weile verzögern.

Weiterhin begründete das Landgericht die Abweisung der Klage damit, dass der Schaden (Entwendung der Schmuckstücke) auch mit direkter Weiterleitung an die Leitstelle erfolgt wäre und die Einbrecher sich von der Alarmanlange nachweislich nicht abschrecken ließen. Deshalb haftet der Verkäufer nicht für die Schäden des Einbruchs (Entscheidung vom 20.06.2022, AZ. 9 O 3/21).

Victoria Fellner
Rechtsanwältin

Ihr Anwalt für dieses Fachgebiet
Rechtsanwältin Victoria Auernhammer