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Fehler bei der Massenentlassungsanzeige führen weiterhin zur Unwirksamkeit von Kündigungen

Werden innerhalb eines bestimmten Zeitraums eine größere Anzahl von Arbeitnehmern entlassen, muss zwingend ein bestimmtes gesetzlich festgelegtes Verfahren für Massenentlassungen eingehalten werden. An der neuen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des deutschen Bundesarbeitsgerichts (BAG) zeigte sich erneut, dass Fehler bei der Durchführung solcher Verfahren erhebliche Folgen nach sich ziehen können.

Gesetzliche Grundlagen im KSchG und der MERL

Nach § 17 Abs. 1 des deutschen Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) hat ein Arbeitgeber, der die Durchführung einer Massenentlassung plant, der Agentur für Arbeit vorher Anzeige zu erstatten. Die Schwellenwerte für das Vorliegen einer solchen „Massenentlassung“ sind ebenfalls in der Vorschrift festgelegt. Betriebe, die etwa in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmer beschäftigen, haben ab einer geplanten Entlassung von mehr als 5 Arbeitnehmern innerhalb von 30 Kalendertagen Anzeige zu erstatten.

Die Vorschriften des KSchG sind im Lichte der europarechtlichen Massenentlassungsrichtlinie (Richtlinie 98/59/EG – MERL des Europäischen Rates vom 20.07.1998) auszulegen, welche die §§ 17 ff. KSchG in deutsches Recht umsetzen sollen. In Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie ist festgelegt, dass die verpflichtende Massenentlassungsanzeige alle zweckdienlichen Angaben über die beabsichtigte Massenentlassung und die Konsultationen der Arbeitnehmervertreter gem. Art. 2 MERL enthalten muss. Nach Art. 4 Abs. 1 S. 1 MERL, der durch § 18 KSchG in innerstaatliches Recht umgesetzt wird, werden die beabsichtigten Massenentlassungen frühestens 30 Tage nach Eingang der Anzeige bei der zuständigen Behörde wirksam. 

Unter „Entlassung“ ist dabei nicht die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zu verstehen, sondern bereits der Ausspruch der Kündigung oder der Abschluss eines Aufhebungsvertrags, der infolge von Kündigungsfristen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oft viele Monate voraus geht. Demnach ist die in § 17 Abs. 1 KSchG geregelte Anzeigepflicht so zu verstehen, dass die Anzeige bereits vor Kündigungsausspruch zu erfolgen hat und nicht erst vor Ende des Beschäftigungsverhältnisses.

 

Die Vorlagefragen an den EuGH 

Nach bisheriger Rechtsprechung des deutschen Bundesarbeitsgerichtes (BAG) führt eine fehlende oder fehlerhafte Massenentlassungsanzeige zur Unwirksamkeit der Kündigung nach § 134 BGB, um den strengen europarechtlichen Vorgaben bezüglich der Einhaltung der MERL zu entsprechen. Aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) von Juli 2023, in dem eine Lockerung bezüglich eines anderen das Entlassungsverfahren betreffenden Themas zu Gunsten des Arbeitgebers angedeutet wurde, kamen seitens des BAG Fragen auf, ob der EuGH die Rechtsprechung bezüglich der Folgen bei fehlender oder fehlerhafter Massenentlassungsanzeige womöglich aufweichen möchte. 

Vor diesem Hintergrund ersuchte der 2. Senat des BAG den EuGH um Auslegung der MERL (BAG, Beschluss vom 01.02.2024, Az. 2 AS 22/23 (A)), da er die Verletzung der Anzeigepflicht nicht mehr als Unwirksamkeitsgrund für die Kündigung sehen wollte. Kurz darauf legte auch der 6. Senat des BAG inhaltlich nahezu identische Fragen – letztlich aus prozessualen Gründen – dem EuGH zur Vorabentscheidung vor (BAG, Beschluss vom 23.05.2024, Az. 6 AZR 152/22 (A)). 

In dem Fall, der der ersten Entscheidung zugrunde lag, hatte es der Arbeitgeber versäumt, überhaupt Anzeige bei der Agentur für Arbeit zu erstatten, da er irrtümlich angenommen hatte, der Schwellenwert von 20 regelmäßig Beschäftigten sei nicht erreicht. Im zweiten Fall wurde zwar Anzeige erstattet, diese war aber unvollständig, da sowohl die erforderliche abschließende Stellungnahme der Arbeitnehmervertreter zur Konsultation, als auch konkrete Angaben zum Inhalt der im Rahmen dieser Konsultation geführten Gespräche fehlten.

 

Entscheidung des EuGH und Reaktion des BAG

Mit seinen beiden Entscheidungen von Oktober 2025 (EuGH, Urteil vom 30.10.2025 – C-134/24; EuGH, Urteil vom 30.10.2025 – C-402/24) lehnte der EuGH die geforderten Lockerungen bezüglich des Anzeigeverfahrens ab.

Der EuGH brachte zum Ausdruck, dass weiterhin nicht nur das vollständige Unterbleiben einer Anzeige, sondern auch Fehler bei der Anzeige zur Unwirksamkeit später erklärter Kündigungen führen sollen. Die in Art. 4 Abs. 1 MERL verankerte Sperrfrist, wonach die Entlassungen frühestens 30 Tage nach Eingang der Anzeige wirksam werden, beginne demnach erst mit erfolgter ordnungsgemäßer und vollständiger Anzeige. 

Die gesetzlichen Vorgaben der MERL dienen dazu, die Arbeitnehmer zu schützen sowie der Behörde die Möglichkeit zu geben, rechtzeitig ausreichende Maßnahmen zur Abfederung arbeitsmarktpolitischer Folgen von Massenentlassungen zu ergreifen. Dieser Schutzzweck lasse sich nur erreichen, wenn der Behörde tatsächlich alle relevanten Informationen und Unterlagen für eine erforderliche Bewertung vorlägen.

Nach Auffassung des EuGH sei auch eine nachträgliche Heilung einer unterlassenen Anzeige ausgeschlossen. So sei es bei Kündigungsausspruch vor erfolgter ordnungsgemäßer Anzeige nicht möglich, die Anzeige anschließend in der Weise nachzureichen, dass damit die Kündigungen 30 Tage nach der Nachholung wirksam würde. 

Wurde die Anzeige nicht ordnungsgemäß erstattet, muss eine solche demnach weiterhin zwingend vorgenommen werden. Erst danach kann der Arbeitgeber erneut Kündigungen erklären, die ihre Wirkung erst mit Ablauf der sodann neu in Gang gesetzten Kündigungsfrist entfalten. 

In Reaktion auf diese Rechtsprechung entschied das BAG in den beiden Fällen, die der Vorlagefrage zum EuGH zugrunde lagen, dass es an seiner Rechtsauffassung für das nationale Recht festhalte und die jeweiligen Kündigungen die Arbeitsverhältnisse demnach aufgrund der fehlenden bzw. fehlerhaften Anzeige nicht wirksam beenden konnten. 

 

Fazit

Bei den gesetzlichen Vorgaben bezüglich des Massenentlassungsverfahrens handelt es sich keineswegs um bloße Formalitäten. Um eine Unwirksamkeit aller erklärten Kündigungen zu vermeiden, sollten Arbeitgeber bei der an sich bereits komplexen Massenentlassung weiterhin besonderes Augenmerk auf die Anforderungen bezüglich der Massenentlassungsanzeige richten. Gekündigten Arbeitnehmern ist anzuraten, die vorschriftsgemäße Durchführung des Anzeigeverfahrens sorgfältig zu überprüfen. 

Melanie Hummel

Autorin:

Rechtsanwältin Melanie Hummel

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  • Fachanwältin für Arbeitsrecht
  • Zivilrecht

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Dr. Bettina Schacht

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