Sonderkündigungsschutz des Datenschutzbeauftragten
Viele Unternehmen sind rechtlich dazu verpflichtet, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Hierbei ist zu beachten, dass Datenschutzbeauftragte nach deutschem Recht einen besonderen Kündigungsschutz genießen.
Rolle des Datenschutzbeauftragten und Pflicht zur Ernennung
Im Mai 2018 trat die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Kraft – eine europäische Verordnung, die EU-weit einheitliche Regeln für die Verarbeitung personenbezogener Daten festlegt. In diesem Zuge wurde auch das deutsche Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) umfassend reformiert, um den neuen europarechtlichen Regelungen zu entsprechen.
Nach § 38 Abs. 1 BDSG sind Unternehmen verpflichtet, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, wenn sich ständig mindestens 20 Mitarbeitende mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen.
Hierbei kann eine im Unternehmen beschäftigte Person zum Datenschutzbeauftragten ernannt werden (sog. interner Datenschutzbeauftragter), es besteht aber auch die Möglichkeit, einen externen Datenschutzbeauftragten, der nicht Teil des Unternehmens ist, zu beauftragen, vgl. Art. 37 Abs. 6 DSGVO.
Die Aufgabe des Datenschutzbeauftragten besteht darin, die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu überprüfen und den Arbeitgeber im Hinblick auf datenschutzrechtliche Fragen zu beraten.
Wann greift der besondere Kündigungsschutz bei Datenschutzbeauftragten?
In Art. 38 Abs. 3 S. 2 DSGVO ist vorgesehen, dass ein Datenschutzbeauftragter vom Unternehmen nicht wegen der Erfüllung seiner Aufgaben abberufen oder benachteiligt werden darf.
Diese Regelung dient der Unabhängigkeit des betrieblichen Datenschutzbeauftragten und soll sicherstellen, dass dieser weisungsfrei die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen prüfen und auf Missstände hinweisen kann.
Der deutsche Sonderkündigungsschutz für Datenschutzbeauftragte ergibt sich aus Art. 38 Abs. 2 BDSG i.V.m. Art. 6 Abs. 4 BDSG und geht über den Benachteiligungsschutz der DSGVO weit hinaus. Danach ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Datenschutzbeauftragten unzulässig, es sei denn, es liegen Tatsachen vor, welche zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen.
Dies bedeutet, dass einem internen Datenschutzbeauftragten nicht ordentlich, sondern nur außerordentlich gem. § 626 BGB gekündigt werden kann, wenn entsprechende wichtige Gründe vorliegen, welche die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen.
Dieser Sonderkündigungsschutz besteht sogar noch ein Jahr nach Beendigung der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter weiter. Sofern kein wichtiger Grund vorliegt, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses also erst nach Ablauf eines Jahres nach Ende der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter zulässig.
Wird ein Datenschutzbeauftragter freiwillig bestellt, ohne dass eine rechtliche Pflicht zur Ernennung bestand, gilt der Sonderkündigungsschutz nicht.
Wegfall der 6-monatigen Probezeit bei Datenschutzbeauftragten
Für betriebliche Datenschutzbeauftragte gibt es keine reguläre Probezeit: Der besondere Kündigungsschutz nach Art. 38 Abs. 2 BDSG i.V.m. Art. 6 Abs. 4 BDSG, wonach nur eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund möglich ist, greift sofort ab Ernennung und gilt auch im Falle einer vereinbaren Probezeit.
Dies stellt eine Abweichung vom Regelfall dar, wonach während der Probezeit, die in der Regel 6 Monate beträgt, generell kein Kündigungsschutz besteht und eine Kündigung mit einer verkürzten Frist von zwei Wochen möglich ist.
Fazit
Zusammenfassend ist die Kündigung von internen Datenschutzbeauftragten aufgrund des Sonderkündigungsschutzes nur ausnahmsweise unter sehr engen Voraussetzungen möglich. Aus diesem Grund sollte die Auswahl des Datenschutzbeauftragten umso sorgfältiger erfolgen.
Zur Vermeidung des für interne Datenschutzbeauftragte geltenden Sonderkündigungsschutzes ist es für Unternehmen durchaus erwägenswert, ob nicht die Bestellung eines externen Datenschutzbeauftragten, der nicht bei dem Unternehmen in einem Arbeitsverhältnis steht, sinnvoll wäre. Die Ernennung von internen Datenschutzbeauftragten kann demgegenüber aber auch den Vorteil bieten, dass diese meist besser in die Unternehmenskultur integriert sind und ein tieferes Verständnis für die Prozesse im Unternehmen aufweisen.