Darlegungs- und Beweislast im Überstundenvergütungsprozess – BAG, Urteil vom 12.02.2025 – 5 AZR 51/24
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich mit der Darlegungslast im Rahmen der Geltendmachung von Überstundenvergütung zu beschäftigen.
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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich mit der Darlegungslast im Rahmen der Geltendmachung von Überstundenvergütung zu beschäftigen.
Werden innerhalb eines bestimmten Zeitraums eine größere Anzahl von Arbeitnehmern entlassen, muss zwingend ein bestimmtes gesetzlich festgelegtes Verfahren für Massenentlassungen eingehalten werden. An der neuen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des deutschen Bundesarbeitsgerichts (BAG) zeigte sich erneut, dass Fehler bei der Durchführung solcher Verfahren erhebliche Folgen nach sich ziehen können.
Hinweise auf die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in Verträge finden sich in der unternehmerischen Praxis häufig bereits in Angeboten oder Werbemaßnahmen. Hierbei kommt es auch vor, dass die entsprechenden Vertragsbedingungen dem Angebot oder der Werbung nicht unmittelbar angefügt sind, sondern lediglich auf im Internet abrufbare AGB verwiesen wird. Dies führt dazu, dass der potentielle Vertragspartner eigenständig tätig werden muss, um sich die AGB zu beschaffen und von deren Inhalt Kenntnis zu erlangen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich damit zu beschäftigen, ob ein Pkw, der auf einem kostenpflichtigen Parkplatz abgestellt wurde, unmittelbar nach Überschreitung der bezahlten Parkzeit vom Parkplatzbetreiber abgeschleppt werden darf und dem Betreiber infolgedessen ein Anspruch auf Ersatz der Abschleppkosten zusteht.
Grundsätzlich können Mieter nach § 553 Abs. 1 S. 1 BGB vom Vermieter die Zustimmung zur Untervermietung verlangen, sofern sie ein „berechtigtes Interesse“ an der Untervermietung vorweisen können. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte nun erstmals über die Frage zu befinden, ob ein solches auch darin liegen kann, mit der Untervermietung Gewinn zu erzielen.
Ärztliche Fernbehandlungen haben in den letzten Jahren einen immer wichtigeren Stellenwert im Gesundheitswesen eingenommen. Jedoch besteht ein Spannungsfeld zwischen dem vom Bundesgerichtshof bestätigten, fortbestehenden Ausnahmecharakter von telemedizinisch durchgeführten Behandlungen und der gleichzeitig von Seiten des Gesetzgebers gewünschten Weiterentwicklung der telemedizinischen Möglichkeiten.
In Anbetracht dessen stellt sich die Frage, welche Anforderungen an die Zulässigkeit von Werbung für ärztliche Fernbehandlungen zu stellen sind.
Viele Unternehmen sind rechtlich dazu verpflichtet, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Hierbei ist zu beachten, dass Datenschutzbeauftragte nach deutschem Recht einen besonderen Kündigungsschutz genießen.
Die Arbeitnehmerüberlassung, häufig auch als Zeitarbeit bezeichnet, hat sich zu einem beliebten arbeitsrechtlichen Instrument entwickelt.
Mit der Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) im Jahre 2017 wurde die Höchstüberlassungsdauer auf 18 Monate begrenzt. Arbeitnehmer dürfen danach nicht länger als 18 Monate durchgehend demselben Entleiher überlassen werden.
Das Oberlandesgericht hatte sich zu beschäftigen mit einer Klage eines Insolvenzverwalters gegen einen Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH. Der Insolvenzverwalter verlangte von dem Gesellschafter-Geschäftsführer Vertragsstrafe in Höhe von 750.000,00 €, mit der Begründung, dass der Gesellschafter vor Antragstellung gegen das im Gesellschaftsvertag geregelte Wettbewerbsverbot verstoßen hat und damit die Vertragsstrafe verwirkt habe. Der beklagte Gesellschafter wandte ein, dass sein einziger Mitgesellschafter davon Kenntnis hatte und dies duldete. Dementsprechend könne die Gesellschaft selbst nicht die Vertragsstrafe gegen ihn einfordern.
Digitale Vertragsabschlüsse sind aus dem Alltag heutzutage kaum noch wegzudenken. Hierbei genügen oft wenige Klicks, um einen Vertrag rechtsverbindlich abzuschließen. Problematisch wird es, wenn nicht die Person, mit welcher der Vertrag zustande kommen soll, selbst den „Bestellbutton“ betätigt, sondern eine dritte Person.
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Dr. Bettina Schacht