Zivilrecht: Schadensersatzanspruch eines Rennradfahrers?

Radfahrer müssen ihre Geschwindigkeit den Verkehrsverhältnissen anpassen!

Vor dem Landgericht Köln verlangte ein Rennradfahrer Schadensersatz von einer Gemeinde. Der Kläger war im März 2020 bei einer Fahrt mit seinem Rennrad über eine geteerte Bodenschwelle gestürzt. Zum Zeitpunkt des Unfalls fuhr der Mann mit einer Geschwindigkeit von 20-30 km/h durch den Ort. Aufgrund des Sturzes erlitt der Kläger einen Schlüsselbeinbruch. Außerdem wurde das Fahrrad stark beschädigt. Der Mann war der Meinung, dass die Gemeinde auf die Bodenschwelle zumindest hätte hinweisen müssen, da er das Hindernis nicht habe erkennen können. Die verklagte Gemeinde lehnte die Zahlung von Schadensersatz ab und entgegnete, dass die Bodenschwelle ordnungsgemäß in dem Straßenbelag verbaut gewesen sei. Der Zustand der Straße sei so schlecht gewesen, dass dem Radfahrer das Risiko eines Sturzes hätte bewusst sein müssen.
Das Gericht lehnte einen Schadensersatzanspruch ab. Bei der Bodenschwelle habe es sich um einen standardmäßig eingebauten Abfluss gehandelt. Zudem sei deutlich zu erkennen gewesen, dass der Zustand der Straße schlecht war. Die Schlaglöcher und Risse in unmittelbarer Nähe der Bodenschwelle hätten den Kläger dazu anhalten müssen, besonders vorsichtig zu fahren. Ein Hinweisschild sei nicht notwendig gewesen. Wer solche Straße nutze, müsse sein Verhalten den Straßenverhältnissen anpassen. Das LG Köln betonte, dass Gemeinden nur verpflichtet sind, Gefahren aus dem Weg zu räumen, die für einen sorgfältigen Benutzer der Straße nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind oder auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einrichten kann (LG Köln 11.05.2021 – 5 O 86/21).

Dr. Bettina Schacht

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Erbrecht
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht 
Zert. Testamentsvollstreckerin 
Mediatorin