Mietrecht: Kann die Raummiete für die Hochzeitslocation zurückverlangt werden?

Ärger wegen der Raummiete einer Corona bedingt geplatzten Hochzeit? 
Hochzeiten sind während der Corona Pandemie nur unter erschwerten Bedingungen umsetzbar. Für Paare, die ihre Hochzeit seit Monaten planen und Corona bedingt absagen müssen, stellt sich die Frage, ob sie auf den Kosten für die abgesagte Hochzeit sitzen bleiben. Das Landgericht München I. hat sich in diesem aktuellen Fall mit dieser Problematik beschäftigt. Konkret sollte geklärt werden, ob ein Paar die Raummiete von dem Veranstalter zurückverlangen kann, wenn die Hochzeit wegen der Pandemie abgesagt wurde.

Kann die Raummiete für die Hochzeitslocation zurückverlangt werden?

Vor dem Landgericht München I. ging es um die Raummiete für Räume in einem Schloss, welches ein Paar für die anstehende Hochzeit gemietet hatte.  Aufgrund der Kontaktbeschränkungen, die für diesen Zeitraum in Bayern galten, konnte die Hochzeit jedoch nicht stattfinden. Der Veranstalter hatte das Brautpaar schon im Vorhinein kontaktiert und mögliche Ersatztermine vorgeschlagen, das Paar hatte allerdings nicht auf die Kontaktversuche reagiert. Schließlich entschied sich der Veranstalter die Raummiete einzuklagen. Das Paar entgegnete, dass der Veranstalter dazu verpflichtet gewesen sei, ihnen die Räume für den gemieteten Zeitraum zu überlassen. Dies sei ihm Corona bedingt jedoch nicht möglich gewesen. Das Paar berief sich darauf, dass die Leistungspflicht aus diesem Grund für beide Parteien entfallen wäre. Hilfsweise erklärten die Beklagten den Rücktritt vom Vertrag (LG München I. 29.4.2021 – 29 O 8772/20).

Das Landgericht München I. urteilte, dass der Vermieter trotz der Kontaktbeschränkungen in der Lage gewesen sei, die Räume den Mietern für die Hochzeit zu überlassen. Dass die Räume nicht hätten genutzt werden können, beruhe auf einem Umstand, der in den Risikobereich der Mieter falle. Ein vertraglich vereinbarter Mietzweck wirke sich nicht auf diesen Umstand aus. Grundsätzlich müssten Mieter trotz des Ausfalls die Miete entrichten.

Das zuständige Gericht ging anschließend auf die Rücktrittserklärung des Paares ein. Auch wenn sich, wie in diesem Fall, die Umstände nach dem Vertragsschluss Corona bedingt wesentlich verändern, seien die Parteien zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet. Eine Anpassung der Vertragsvereinbarungen im Rahmen eines kooperativen Austausches sei den Parteien in der Regel zuzumuten. Nur wenn eine solche Anpassung unzumutbar wäre, könne ein Rücktritt vom Vertrag in Erwägung gezogen werden.

Im konkreten Fall habe der Vermieter die Mieter kontaktiert und versucht, Alternativen zu finden. Durch die ausgebliebene Reaktion hätten die Beklagten zu erkennen gegeben, dass sie an der Anpassung der Vereinbarungen nicht interessiert seien (LG München I. 29.4.2021 – 29 O 8772/20).

Markus Rauh

Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Transportrecht
Verwaltungsrecht
Theoretische Voraussetzungen zum Fachanwalt für Arbeitsrecht 
Theoretische Voraussetzungen zum Fachanwalt für Steuerrecht