Familienrecht: Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle 

Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle

Zum 01.01.2021 wurde die Düsseldorfer Tabelle geändert. Diese Fortschreibung war notwendig, weil sich der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder nach der Dritten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung zu diesem Zeitpunkt erhöht hat. Diese Abänderung des Mindestunterhalts hat auch eine Erhöhung der Bedarfssätze der 2. des 10. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle zu Folge. Die Einkommensgruppen bleiben 2021 unverändert und enden mit einem bereinigten Einkommen bis zu 5.500,00 €.
Außerdem hat der Gesetzgeber zum 01.01. 2021 das Kindergeld erhöht (Zweites Familienentlastungsgesetz vom 01.12.2020).
In der ersten Altersstufe beträgt der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder gemäß § 1612a Abs. 1 BGB nunmehr 393,00 €, in der zweiten Altersstufe 451,00 € und in der dritten Altersstufe 528,00 €.
Nach Verrechnung des neuen Kindergeldes (für das erste und zweite Kind 219,00 €, für das dritte Kind 225,00 € und ab dem vierten Kind 250,00 €) ab 01.01.2021 belaufen sich die Zahlbeträge nunmehr auf 283,50 € für den Mindestunterhalt der ersten Altersstufe für das erste Kind, auf  341,50 € in der zweiten Altersstufe und auf 418,50 € in der dritten Altersstufe.
Eine etwaige Fortschreibung der Einkommensgruppen, wie Sie vom BGH kürzlich gefordert wurde, bleibt der Düsseldorfer Tabelle 2022 vorbehalten.

Udo Kellner
Fachanwalt für Familienrecht
Fachanwalt für Sozialrecht
Unterhaltsrecht
Erbrecht
Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaften