Familienrecht: Neue Düsseldorfer Tabelle ab 1.1.2023

Neue Düsseldorfer Tabelle setzt höhere Bedarfssätze für Unterhaltszahlungen fest:


Die aktualisierte Düsseldorfer Tabelle für 2023 ist auf der Website des Oberlandesgerichts Düsseldorf abrufbar. Die wichtigsten Änderungen im Vergleich zu 2022 betreffen die Bedarfssätze für minderjährige und volljährige Kinder, den Bedarf eines studierenden Kindes und den Eigenbedarf, der dem Unterhaltspflichtigen zu belassen ist.

Bedarfssätze sind Leitlinien, um die Kosten des typischen Lebensunterhalts abschätzen zu können. Die Bedarfssätze sind dabei vom Alter des Kindes abhängig und der Tatsache, ob das Kind einen eigenen Haushalt führt.

Die Bedarfssätze für minderjährige Kinder wurden aufgrund der Erhöhung des Mindestbedarfs gemäß der Fünften Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 30.11.2022 angehoben. Der Mindestunterhalt für 2023 beträgt laut dieser Verordnung: 437,00 € für Kinder bis 6 Jahren, 502,00 € für Kinder unter 12 und 588,00 € für Kinder von 12 bis 18. Diese Beträge entsprechen den Bedarfssätzen der ersten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle (Nettoeinkommen bis 1.900,00 €). Diese Erhöhung betrifft jedoch alle Einkommensgruppen. Die Bedarfssätze werden für die 2. bis 5. Gruppe um 5 % und für die folgenden Gruppen um jeweils 8 % erhöht.

Die Bedarfssätze für volljährige Kinder wurden ebenfalls angehoben und richten sich nach dem Lebensalter und dem Einkommen des Unterhaltsverpflichteten (i.d.R. die Eltern). Der Bedarf eines studierenden Kindes hängt vom Lebensalter, dem Studienfach und dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen ab. Der Eigenbedarf des Unterhaltspflichtigen, der ihm zum Leben verbleiben soll, nachdem er seinen Unterhalt gezahlt hat, ist in der Düsseldorfer Tabelle festgelegt und hängt vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen ab (1.370,00 € für Erwerbstätige der 1. Gruppe).

Udo Kellner

Fachanwalt für Familienrecht
Fachanwalt für Sozialrecht
Unterhaltsrecht
Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaften

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