Arbeitsunfälle im Homeoffice – Hierauf sollten Sie achten.
Seit 2021 sind Unfälle im Homeoffice auch Arbeitsunfälle, nachdem die Norm des § 8 Abs. 1 SGB VII hierfür erweitert wurde. Dies hat zur Folge, dass Arbeitnehmer im Falle eines Homeoffice-Unfalles Anspruch auf die gleichen Leistungen haben, wie es bei Unfällen am Arbeitsplatz der Fall ist.
Jedoch ist es wichtig zu beachten, dass bestimmte Bedingungen erfüllt sein müssen, damit ein Unfall im Homeoffice auch als Arbeitsunfall anerkannt wird.
Ein Unfall im Homeoffice gilt als Arbeitsunfall, wenn:
- Unfall während Arbeitszeit und
- Tätigkeit im unmittelbaren Betreibsinteresse
Beispiele hierfür sind etwa:
- Unfall während einer Videokonferenz
- Ausrutschen auf der Treppe auf dem Weg zum häuslichen Arbeitsplatz
Kein Arbeitsunfall liegt etwa bei diesen Beispielen vor:
- Unfall beim Entgegennehmen eines privaten Pakets
- Verletzung am Laufband während einer Videokonferenz
Neben den Tätigkeiten sind auch die Wege innerhalb des Homeoffice versichert. Doch gilt hier ebenfalls, dass der Weg betrieblich ausgerichtet sein muss. So sind die Wege zur Kaffeemaschine oder Toilette ebenfalls versichert. Allerdings zählt es nicht als Arbeitsunfall, wenn sich der Arbeitnehmer beim Toilettengang oder bei der Nahrungsaufnahme verletzt.
Weiterhin ist es wichtig zu beachten, dass Unfälle, die während der Pausenzeiten oder außerhalb der Arbeitszeit passieren, in der Regel nicht als Arbeitsunfälle gelten.
In jedem Fall sollte bei einem Unfall im Homeoffice unverzüglich der Arbeitgeber benachrichtigt werden und der Unfallhergang sollte möglichst präzise geschildert werden. Vorteilhaft wäre es, ggf. noch Bilder aufzunehmen, um die Umstände des Geschehens im späteren Verlauf besser rekonstruieren zu können.
Die Einstufung eines Unfalls als Arbeitsunfall hängt von dem jeweiligen Einzelfall ab, weshalb ähnliche Fälle auch unterschiedlich eingestuft werden können. Daher wird voraussichtlich von den gesetzlichen Unfallversicherungen genau überprüft werden, ob ein Arbeitsunfall vorliegt oder nicht.
Stefan Schröter
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Medizinrecht
Lehrbeauftragter der Hochschule Ansbach
Privatdozent (Bankrecht)