Arbeitsrechtliche Neuerungen im Jahr 2024

Arbeitsrechtliche Neuerungen im Jahr 2024


Zum Jahreswechsel gibt es einige Neuregelungen, die für Arbeitnehmer und -geber relevant sind. Fünf wichtige Änderungen werden im Folgenden erklärt:


Erhöhung des Mindestlohns und neue Minijobgrenze

Der gesetzliche Mindestlohn wird von 12,00 auf 12,41 Euro pro Stunde angehoben. Damit steigt auch die Verdienstgrenze für Minijobs von 520,00 auf 538,00 Euro monatlich an. Auch der Mindestlohn für Auszubildende steigt und eine Mindestvergütung von 649,00 Euro sind nun im ersten Lehrjahr verpflichtend (sofern sich aus einem Tarifvertrag nichts anderes ergibt).


Telefonische Krankschreibung

Bereits seit Ende des letzten Jahres gilt, dass telefonische Krankschreibungen für bis zu fünf Tage möglich sind. Dies ist aber nur der Fall, wenn es sich um eine leichte Erkrankung handelt, der Arzt den Patienten bereits kennt und eine Videosprechstunde nicht stattfinden kann. Erfolgt eine Videosprechstunde, so können die Patienten bis zu sieben Tage krankgeschrieben werden. Weiterhin gilt, dass Arbeitnehmer ihre Arbeitgeber unverzüglich über ihre Arbeitsunfähigkeit und deren (voraussichtliche) Dauer informieren müssen.


Weniger Tage Anspruch auf Kinderkrankengeld

Aufgrund der Corona-Pandemie bestand für gesetzlich versicherte Eltern pro Elternteil die Möglichkeit, pro Kind bis zu 30 Tage Kinderkrankengeld, bei mehreren Kindern insgesamt 65 Tage Kinderkrankengeld zu beantragen. Für Alleinerziehende bestand bisher ein Anspruch auf 60 Tage pro Kind und 130 Tage für mehrere Kinder. Diese Regelung ist nun zum Jahreswechsel ausgelaufen und wurde wie folgt abgeändert:

Pro Elternteil besteht nun ein Anspruch auf 15 Tage Kinderkrankengeld (Alleinerziehende: 30 Tage) pro Kind, wobei der Anspruch insgesamt bei mehreren Kindern auf 35 Tage pro Elternteil begrenzt ist (Alleinerziehende: 70 Tage). Dies ist trotzdem höher als bei Vorpandemiezeiten.


Geringere Einkommensgrenze beim Elterngeld

Die Einkommensgrenze für den Bezug von Elterngeld wird schrittweise abgesenkt. Für Geburten ab dem 01.04.2024 wird die Grenze des zu versteuernden Jahreseinkommens für Paare auf 200.000,00 Euro und für Alleinerziehende 150.000,00 Euro reduziert. Ab 01.04.2025 wird die Einkommensgrenze für Paare weiter auf 175.000,00 Euro abgesenkt. Das heißt, dass nur noch Haushalte gefördert werden, deren Einkommen geringer als diese Beträge ist.


Aus- und Weiterbildungsförderung

Ab dem 01.04.2024 sollen die Förderbedingungen für Weiterbildungsangebote erleichtert werden. Arbeitgeber können von der Arbeitsagentur Qualifizierungsgelder beantragen, wenn ihre Mitarbeiter aufgrund von Weiterbildung wegen des Strukturwandels freigestellt werden. Dies gilt für Betriebe, bei denen ein strukturwandelbedingter Qualifizierungsbedarf für mindestens 20 Prozent der Beschäftigten besteht (10 Prozent bei kleineren Betrieben mit maximal 250 Mitarbeitern).

Hinzukommt, dass die betroffenen Arbeitnehmer in den letzten vier Jahren nicht bereits eine derartige Weiterbildung absolviert haben dürfen und die Weiterbildungsmaßnahme mehr als 120 Stunden in Anspruch nehmen muss. Die Kosten für die Weiterbildung übernimmt der Arbeitgeber.

Ferner müssen sich kleinere Betriebe (weniger als 50 Mitarbeiter) nicht mehr an Lehrgangskosten beteiligen. Zuvor galt dies für Unternehmen mit unter 10 Angestellten.

Neu eingeführt wurde außerdem die Ausbildungsgarantie, die junge Menschen noch stärker beim beruflichen Einstieg unterstützen sollen. Es werden künftig auch Praktika gefördert und Auszubildende, die weiter vom Ausbildungsplatz entfernt wohnen, können Mobilitätszuschüsse erhalten.

Janina Fleischle

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Sozialrecht

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