Zivilrecht: Mobile Briefmarken müssen länger als 2 Wochen gültig sein

Zivilrecht: Mobile Briefmarken müssen länger als 2 Wochen gültig sein

Die Deutsche Post muss eine Niederlage in einem Streit um die Gültigkeit von mobilen Briefmarken einstecken. Das Kölner Landgericht hat entschieden, dass eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Post unwirksam ist, die besagt, dass mobile Briefmarken nur 14 Tage nach dem Kauf gültig sind. Die mobile Briefmarke ist ein Nischenprodukt, das in der App der Deutschen Post gekauft werden kann. Es handelt sich um einen Code aus Zahlen und Buchstaben, der auf dem Umschlag geschrieben wird, um den Brief als frankiert zu erkennen. Der Service ist für Menschen gedacht, die unterwegs sind und keine Papier-Briefmarke zur Verfügung haben.

Der Verband der Verbraucherzentralen (Vzbv) hatte moniert, dass die Gültigkeit der mobilen Briefmarke nur zwei Wochen beträgt. Diese Klausel benachteiligt die Verbraucher in unangemessener Weise und verstößt damit gegen § 307 BGB, da die regelmäßige Verjährung von 3 Jahren erheblich unterschritten wird, so die Vzbv.

Die Deutsche Post hält die Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingen jedoch für wirksam und hat gegen das Urteil des LG Köln Berufung eingelegt. Das Urteil ist damit noch nicht rechtskräftig, sodass die Klausel weiterhin gültig bleibt. Die Post begründet die kurze Gültigkeit mit dem hohen Missbrauchsrisiko und der geringen Kombinationsmöglichkeiten.

Dies überzeugte das Gericht jedoch nicht, da es bei einer Länge von 8 Zeichen mehr Möglichkeiten als Menschen auf der Erde gibt. Weiterhin verstößt die Befristung gegen das Äquivalenzverhältnis. Da die Briefmarke nur innerhalb der ersten 14 Tagen eingelöst werden kann, ist die Zahlung keine angemessene Gegenleistung. (LG Köln 20.10.2022 Az.: 33 O 258/21)

Aus den genannten Gründen hat die Berufung vor dem OLG Köln keinen Erfolg gehabt. Somit verstößt diese Klausel gegen § 307 BGB und ist damit unwirksam. (OLG Köln 13.06.2023, Az.: 3 U 148/22)

Der Grundsatz der Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung gilt jedoch nicht nur zwischen Unternehmern und Verbrauchern sondern auch zwischen zwei Unternehmern, dies ergibt sich aus § 310 Abs. 1 BGB, der die Vorgaben des § 307 BGB für AGB zwischen Unternehmern nicht ausschließt.

Dr. Bettina Schacht

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Erbrecht
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