Zivilrecht: Kein Online-Vertrag bei Klick durch Dritte AG München, Urteil vom 23.10.2024 – 231 C 18392/24
Digitale Vertragsabschlüsse sind aus dem Alltag heutzutage kaum noch wegzudenken. Hierbei genügen oft wenige Klicks, um einen Vertrag rechtsverbindlich abzuschließen. Problematisch wird es, wenn nicht die Person, mit welcher der Vertrag zustande kommen soll, selbst den „Bestellbutton“ betätigt, sondern eine dritte Person.
Zivilrecht: Kein Online-Vertrag bei Klick durch Dritte
AG München, Urteil vom 23.10.2024 – 231 C 18392/24
Digitale Vertragsabschlüsse sind aus dem Alltag heutzutage kaum noch wegzudenken. Hierbei genügen oft wenige Klicks, um einen Vertrag rechtsverbindlich abzuschließen. Problematisch wird es, wenn nicht die Person, mit welcher der Vertrag zustande kommen soll, selbst den „Bestellbutton“ betätigt, sondern eine dritte Person. Das Amtsgericht München stellte sich nun der Frage, ob bei einem versehentlichen Klick durch eine dritte Person ein wirksamer Vertrag zustande kommt.
Zum Fall:
Eine Frau aus München hatte sich nach einem Termin in einer Zahnklinik am 22.10.2022 für eine kieferorthopädische Behandlung mit transparenten Schienen (sog. „Alignern“) interessiert. Infolgedessen wurde ihr von der Klinik am 25.10.2022 eine E-Mail mit einem Link zugesandt, über den sie auf einen persönlichen Behandlungsplan sowie ein Preisangebot (in Höhe von 1.790 €) zugreifen konnte.
Die Patientin leitete die E-Mail anschließend an eine befreundete Zahnärztin in Brasilien weiter, um deren fachlichen Rat einzuholen. Die Freundin klickte versehentlich auf den Button „Jetzt zahlungspflichtig bestellen“. Am selben Tag erhielt die Münchnerin eine E-Mail von der Zahnklinik mit der Bestätigung über den Beginn der Behandlung sowie am Folgetag eine Rechnung von über 1.790 €.
Zwei Stunden später teilte die Frau der Zahnklinik mit, sie habe keinen Vertrag abschließen wollen. Die Klinik betonte, dass auf den Link in der E-Mail geklickt worden sei und auf einem weiteren Fenster der „Bestellbutton“ betätigt wurde, weshalb die Klinik davon ausgehe, es sei ein wirksamer Vertrag zustande gekommen.
Weil die Patientin die Zahlung im Folgenden verweigerte, wurde sie von dem Abrechnungsunternehmen, an das die Forderung der Klinik zwischenzeitlich abgetreten worden war, vor dem Amtsgericht (AG) München auf Zahlung verklagt.
Die Entscheidung des AG:
Das AG München wies die Klage ab und stellte fest, dass die Beklagte nicht zahlen müsse, da ein wirksamer Vertrag über die Zahnbehandlung nicht geschlossen wurde.
Ein Vertrag könne nur zustande kommen, wenn die Willenserklärung entweder von dem Vertragspartner selbst oder von einem bevollmächtigten Vertreter abgegeben werde.
Laut dem Gericht habe die bekannte Zahnärztin in Brasilien jedoch nicht als Stellvertreterin der Beklagten nach § 164 Abs. 1 BGB gehandelt, als sie den Button betätigte, da sie nicht von ihrer Freundin hierzu bevollmächtigt wurde. Denn das bloße Weiterleiten einer Nachricht könne nicht als Erteilung einer Vollmacht nach §§ 164 Abs. 1 S. 1, 167 BGB gewertet werden.
Der Münchnerin könne zwar entgegengehalten werden, eine E-Mail mit einem Link zu einer Bestellung an eine Person weitergeleitet zu haben, die die deutsche Sprache nicht versteht. Aus der Betreffzeile der E-Mail „Hier ist dein Behandlungsplan“ ergebe sich für einen objektiven Empfänger jedoch nicht, dass man durch die Betätigung des Links auf eine Website gelangt, auf der eine kostenpflichtige Behandlung beauftragt werden könne. Das Gericht stellte fest, die Bekannte in Brasilien habe hinsichtlich der Bestellung ohne Willen gehandelt, für ihre Freundin eine rechtlich bindende Erklärung abgeben zu wollen, sondern wollte sich lediglich über das Angebot informieren.
Selbst wenn man – im Sinne der Klägerin – unterstellen würde, das Weiterleiten der E-Mail stelle eine Vollmachtserteilung dar, hätte die Klinik nach den Ausführungen des AG dennoch keinen Zahlungsanspruch. Denn durch die Erklärung, sie habe keinen Vertrag abschließen wollen, habe die Patientin zum Ausdruck gebracht, dass sie vom Vertrag Abstand nehmen wolle. Dies sei laut dem Gericht als wirksame Anfechtung wegen Inhaltsirrtums nach §§ 119 Abs. 1 Alt. 1, 142 Abs. 1 BGB zu werten, weswegen der Vertrag als nichtig anzusehen sei.
Fazit:
Das Urteil zeigt, dass die rechtlichen Anforderungen an das Zustandekommen eines Vertrags im digitalen Raum hoch bleiben.
Mit seiner Entscheidung hat das AG München deutlich gemacht, dass eine versehentliche Betätigung des „Bestellbuttons“ durch eine dritte Person nicht automatisch zu einem wirksamen Vertrag führt. Wer einen Vertrag online durch die Betätigung eines solchen Buttons abschließt, muss dies selbst oder durch eine bevollmächtigte Person tun.