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Parkzeitüberschreitung rechtfertigt sofortiges Abschleppen BGH, Urteil vom 19.12.2025 – V ZR 44/25

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich damit zu beschäftigen, ob ein Pkw, der auf einem kostenpflichtigen Parkplatz abgestellt wurde, unmittelbar nach Überschreitung der bezahlten Parkzeit vom Parkplatzbetreiber abgeschleppt werden darf und dem Betreiber infolgedessen ein Anspruch auf Ersatz der Abschleppkosten zusteht.

Themen: #Privatrecht #Zivilrecht

Erschienen am 04.03.2026

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Zum Fall:

Die Beklagte betreibt einen für jeden zugänglichen privaten Parkplatz mit Parkscheinautomaten, auf dem die Klägerin ihren Pkw an einem Tag im Sommer 2022 um 08:11 Uhr abstellte. Sie löste einen Parkschein für vier Euro, der bis 10:51 Uhr gültig war. Unmittelbar als die bezahlte Parkzeit überschritten war, beauftragte die Parkplatzbetreiberin ein Abschleppunternehmen mit der Entfernung des Fahrzeugs. 

Die Klägerin erhielt ihren Pkw erst nach Zahlung der Abschleppkosten von 587,50 € zurück. Daraufhin verlangte sie von der Beklagten Rückzahlung dieses Betrages. Sowohl das Amtsgericht als auch das Berufungsgericht wiesen die Klage ab.

 

Die Entscheidung des BGH:

Auch beim BGH blieb die Klage auf Rückzahlung der Abschleppkosten ohne Erfolg. Das Gericht entschied, dass ein Anspruch der Klägerin aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB auf Rückerstattung der Kosten nicht bestehe. Denn die tatbestandlichen Voraussetzungen eines solchen Anspruchs seien nicht gegeben, weil die Zahlung der Abschleppkosten durch die Klägerin nicht „ohne Rechtsgrund“ im Sinne des § 812 Abs. 1 BGB erfolgt sei.

Vielmehr seien die Kosten mit Rechtsgrund bezahlt worden, da der Parkplatzbetreiberin aufgrund einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag gem. §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB ein Anspruch auf Zahlung der Abschleppkosten zustand.

Der BGH führte aus: Wer sein Fahrzeug nach Ablauf der bezahlten Parkzeit auf einem gebührenpflichtigen privaten Parkplatz abstellt, begeht gem. § 858 Abs. 1 BGB verbotene Eigenmacht. Hiergegen dürfe sich der Parkplatzbetreiber nach § 859 Abs. 1, Abs. 3 BGB wehren, indem er das Fahrzeug ohne Zuwarten abschleppen lässt (sog. zulässige Selbsthilfe). 

Hierbei mache es rechtlich keinen Unterschied, ob das Parken von vornherein unbefugt war oder zwischenzeitlich ein Parkschein gelöst und anschließend über die bezahlte Zeit hinaus abgestellt wird.

Eine Wartepflicht des Betreibers bestehe grundsätzlich nicht, vielmehr folge gerade aus der Selbsthilfe nach § 859 Abs. 3 BGB, dass die Wiederbeschaffung des entzogenen Besitzes grundsätzlich sofort erfolgen dürfe. Gerade auch, weil bei einem für jeden zugänglichen Privatparkplatz ein anonymes Massengeschäft vorliegt – und kein individueller Vertrag mit persönlichem Kontakt – seien Betreiber nicht verpflichtet, zunächst abzuwarten oder den Fahrer ausfindig zu machen, bevor ein Abschleppunternehmern beauftragt werden kann. 

 

Fazit:

Das Urteil stärkt die Rechte von Betreibern privater Parkplätze. Mit seiner Entscheidung bestätigte der BGH seine bisherige Rechtsprechung zu unbefugtem Parken und wandte diese ausdrücklich auch auf den Fall des zunächst berechtigten Parkens mit späterem Zeitverstoß an.

Wer als Fahrzeugführer die bezahlte Parkzeit überschreitet, riskiert, dass sein Fahrzeug unmittelbar nach Parkzeitablauf abgeschleppt wird – ohne vorherige Wartefrist.

Michael Stock

Autor:

Rechtsanwalt Michael Stock

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Kompetenzen
  • Fachanwalt für Verkehrsrecht
  • Verkehrsstrafrecht
  • Zivilrecht

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