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Arbeitsrecht: Kündigungsfrist gehemmt durch Compliance-Untersuchung?

Themen: #Privatrecht #Arbeitsrecht

Erschienen am 10.10.2022

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Kündigungsfrist gehemmt durch Compliance-Untersuchung?

Kann eine Compliance-Untersuchung die Frist für eine außerordentliche Kündigung gem. § 626 Abs. 2 BGB hemmen? Dieser Fragte widmete sich Landesarbeitsgericht Stuttgart mit einem Urteil vom 03.11.2021 (Az. 10 Sa 7/21).

Wann beginnt die Ausschlussfrist nach § 626 Abs. 2 BGB?

Die Frist für die Erklärung einer außerordentlichen Kündigung beginnt grundsätzlich erst, wenn alle Tatbestandmerkmale, die für die Kündigung erforderlich sind, erfüllt sind und der Arbeitgeber / Kündigungsberechtigte hiervon Kenntnis erlangt hat.

Hemmt ein Compliance-Verfahren diese Frist?

Grundsätzlich ja. Durch die Compliance-Untersuchung werden erst alle relevanten Tatsachen bekannt, womit der Arbeitgeber seine Entscheidung über die außerordentliche Kündigung treffen kann.

Welche Ausnahmen von dieser Regel gibt es?

Von dieser Regel gibt es im Wesentlichen zwei Ausnahmen:

1. Bei einer Compliance-Untersuchung von mehreren Arbeitnehmern tritt die Hemmung für jeden Arbeitnehmer individuell ein und nicht erst mit Abschluss der gesamten Untersuchungen.

2. Werden alle Tatsachen, die für die außerordentliche Kündigung relevant sind, bekannt, bevor die Untersuchungen abgeschlossen sind, wird die Kenntnis des Compliance-Zuständigen dem Arbeitgeber zugerechnet.

Was ist auf dieser Grundlage zu beachten?

  • Stets über den aktuellen Fortschritt der Untersuchungen informiert bleiben
  • Der Abschluss der Untersuchungen ≠ Beginn der Ausschlussfrist
  • Bei der Untersuchung von mehreren Arbeitnehmern stets den Überblick über die Tatsachen jedes Einzelnen bewahren

Das Landesarbeitsgericht Stuttgart hat in seiner Entscheidung deutlich gemacht, dass der Arbeitgeber stets über den aktuellen Verlauf der Compliance-Untersuchung informiert sein muss, um die Frist des § 626 Abs. 2 BGB zu wahren, und der Fristbeginn meist nicht mit dem Abschluss der Untersuchungen übereinstimmt.

 

Stefan Schröter

Autor:

Rechtsanwalt Stefan Schröter

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Kompetenzen
  • Fachanwalt für Arbeitsrecht
  • Fachanwalt für Versicherungsrecht
  • Fachanwalt für Medizinrecht
  • Lehrbeauftragter der Hochschule Ansbach im Spezialstudiengang “Leadership im Gesundheitswesen” (Krankenhausarbeitsrecht, Krankenhausrecht, Medizinrecht)
  • Privatdozent (Bankrecht)
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Dr. Bettina Schacht

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