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Arbeitsrecht: „Equal Pay“ darf nicht vom Verhandlungsgeschick abhängen

Themen: #Privatrecht #Arbeitsrecht

Erschienen am 20.03.2023

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Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung bekanntgeben, dass Arbeitnehmerinnen nicht deshalb weniger verdienen dürfen als ihre männlichen Kollegen, weil diese besser verhandelt haben.

Im zu entscheidenden Fall wurde die Klägerin annähernd zeitgleich mit einem anderen Arbeitnehmer eingestellt. Beide hatten im Betrieb die gleichen Aufgaben. Doch der Lohn der Klägerin war um mehr als 1.000,00 € geringer. Nachdem der Arbeitnehmer erneut eine Gehaltserhöhung erhalten hat und die Klägerin nicht, erhob sie Klage vor dem Arbeitsgericht Dresden gegen ihren Arbeitgeber.

Nach erfolglosem Durchlaufen des Instanzenzuges entschied nun das Bundesarbeitsgericht zugunsten der Arbeitnehmerin. Das BAG sprach der Klägerin eine Gehaltnachzahlung von 14.500,00 € zu. Das BAG betonte, dass die Klägerin und ihr Kollege die gleiche Arbeit verrichtet haben, aber hierfür nicht die gleiche Vergütung erhalten haben. Hierdurch wurde die Klägerin nur wegen ihres Geschlechts benachteiligt. Dies stellt einen Verstoß gegen den Equal Pay Grundsatz dar. Der Grundsatz besagt, dass das Gehalt bei gleicher Arbeit nicht aufgrund des Geschlechts abweichen darf. Dieser Grundsatz ist in einer Vielzahl von Gesetzen niedergelegt. So etwa im Entgelttransparenzgesetz oder dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Eine Ungleichbehandlung ist nur dann gerechtfertigt, wenn objektive Merkmale den Lohnunterschied begründen. Dies liegt etwa dann vor, wenn weitere Fachkenntnisse vorliegen oder längere Berufserfahrung besteht. Ein solches objektives Merkmal konnte der Arbeitgeber nicht beweisen. Zwar berief sich der Arbeitgeber auf die bessere Verhandlungsfähigkeit des Arbeitnehmers, jedoch ist dies kein objektives Merkmal.

Neben der Gehaltsnachzahlung sprach das BAG der Klägerin eine Entschädigung in Höhe von 2.000,00 € zu. Gestützt wurde die Entschädigung auf § 15 Abs. 2 AGG wegen der Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts. § 15 Abs. 2 AGG sieht vor, dass dem Arbeitnehmer eine Entschädigung zugesprochen werden kann, wenn Schäden entstanden sind, die keine Vermögensschäden sind.

Mit dem Urteil stellt das BAG fest, dass Frauen unabhängig der Verhandlungsfähigkeit einen Anspruch auf gleiche Bezahlung haben. Haben somit Arbeitnehmer ein höheres Gehalt ausgehandelt, muss der Arbeitgeber allen Arbeitnehmern, mit gleicher Arbeit, den neuen Lohn bezahlen.

 

Stefan Schröter

Autor:

Rechtsanwalt Stefan Schröter

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