18 Monate – Begrenzung der Dauer der Arbeitnehmerüberlassung
Die Arbeitnehmerüberlassung, häufig auch als Zeitarbeit bezeichnet, hat sich zu einem beliebten arbeitsrechtlichen Instrument entwickelt.
Mit der Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) im Jahre 2017 wurde die Höchstüberlassungsdauer auf 18 Monate begrenzt. Arbeitnehmer dürfen danach nicht länger als 18 Monate durchgehend demselben Entleiher überlassen werden.
Was ist Arbeitnehmerüberlassung?
Bei der Arbeitnehmerüberlassung werden Arbeitnehmer von einem Arbeitgeber (Verleiher) an einen Dritten (Entleiher) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen. In § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG ist festgelegt, dass eine Arbeitnehmerüberlassung dann vorliegt, wenn die Arbeitnehmer in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert sind und seinen Weisungen unterliegen.
Für eine solche Arbeitnehmerüberlassung müssen Arbeitgeber zuvor nach § 1 Abs. 1 AÜG eine Erlaubnis bei der Agentur für Arbeit einholen.
Die Erlaubnispflicht knüpft nach dem Gesetz an ein Tätigwerden „im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit“ an. Darunter fällt nach der Rechtsprechung jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten, soweit dies nicht in Ausübung hoheitlicher Befugnisse geschieht.
Damit sind auch Fälle konzerninterner Arbeitnehmerüberlassung sowie Fälle der durch oder zugunsten von gemeinnützigen Gesellschaften durchgeführten Arbeitnehmerüberlassung von der Erlaubnispflicht erfasst.
Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten
Seit 2011 war die Dauer der Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG durch das Merkmal „vorübergehend“ begrenzt worden. Da eine Konkretisierung dieses Begriffs durch die Rechtsprechung nicht erfolgt war, hatte die Begrenzung in der Praxis allerdings eine nur geringe Bedeutung.
Dies änderte sich durch die Reform des AÜG im Jahr 2017, durch die § 1 Abs. 1b AÜG eingefügt wurde.
Nach dieser Regelung darf der Verleiher denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinanderfolgende Monate demselben Entleiher überlassen; der Entleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinanderfolgende Monate tätig werden lassen.
Wird derselbe Leiharbeitnehmer nach der erfolgten Höchstüberlassungsdauer erneut zur Entleihung überlassen, ist eine Unterbrechung von mindestens drei Monaten zu wahren. Liegen zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate, wird der Zeitraum vorheriger Überlassungen an denselben Entleiher nach § 1 Abs. 1b S. 2 AÜG vollständig angerechnet.
Die Begrenzung der Überlassungsdauer dient dazu, Missbrauch im Bereich der Zeitarbeit zu verhindern. Von vielen Unternehmen wurde die Arbeitnehmerüberlassung zuvor genutzt, um Arbeitnehmer dauerhaft ohne festen Arbeitsvertrag zu beschäftigen, was unter anderem zu einer Schlechterstellung in sozialrechtlichen Fragen führen kann.
Ausnahmen von der 18-Monats-Regelung
In § 1 Abs. 3 AÜG sind bestimmte Ausnahmen von der Erlaubnispflicht vorgesehen, bei denen die Vorschriften des AÜG ausnahmsweise keine Anwendung finden, etwa für Konzernunternehmern nach § 18 AktG.
Zu beachten ist jedoch, dass die Regelung des § 1 Abs. 1b AÜG, welche die Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten festlegt, von dieser Bereichsausnahme unberührt bleibt. Dies schreibt § 1 Abs. 3 S. 1 AÜG ausdrücklich vor, wonach dieses Gesetz „mit Ausnahme des § 1b S. 1 (…)“ nicht auf die in § 1 Abs. 3 AÜG im Einzelnen benannten Ausnahmetatbestände anzuwenden ist.
Die maximale Überlassungsdauer von 18 Monaten ist also auch dann zu beachten, wenn eine Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach § 1 Abs. 3 AÜG an sich gegeben ist.
Jedoch kann nach § 1 Abs. 1b S. 3 AÜG in einem Tarifvertrag der Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche eine andere – von der gesetzlich festgelegten Dauer von 18 Monaten abweichende – Überlassungsdauer vereinbart werden. Diese Ausnahme ermöglicht es, Arbeitnehmer über 18 Monate hinaus zu überlassen.
Die tariflich vereinbarte Dauer gilt in diesem Fall auch für den überlassenen Arbeitnehmer und dessen Arbeitgeber (Verleiher), ohne dass es auf deren Tarifgebundenheit ankäme, wie das Bundesarbeitsgericht im Jahr 2022 entschied (BAG, Urteil vom 14.09.2022 – 4 AZR 83/21).
Fazit
Die gesetzlich festgelegte Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten sollte von Arbeitgebern dringend beachtet werden, wobei Ausnahmen bei abweichenden tarifvertraglichen Regelungen gelten können.
Soll derselbe Arbeitnehmer nach Erreichung der maximalen Überlassungsdauer erneut zur Entleihung überlassen werden, muss die notwendige Unterbrechung von mindestens drei Monaten gewahrt werden.