Gesellschaftsrecht: Stiftungen und ihre Alternativen

Über die Errichtung einer Stiftung denken viele Unternehmer irgendwann nach. Häufig scheitert die konkrete Umsetzung aber an ungeklärten Fragen. Erfülle ich die Kriterien, um eine Stiftung errichten zu können? Und muss eine Stiftung immer einen gemeinnützigen Zweck verfolgen? Die wenigsten Unternehmer wissen, dass Stiftungen auf ihre individuellen Bedürfnisse angepasst werden können, da es unterschiedliche Stiftungsmodelle und Alternativen zur klassischen Stiftung gibt!

Welche Voraussetzungen muss eine Stiftung erfüllen?

Die folgenden Kriterien müssen erfüllt werden:

  • Ein Grundstockvermögen,
  • eine eigene Organisation und
  • die dauerhafte Verfolgung eines Zwecks (Stiftungszweck).

Warum werden Stiftungen errichtet?

Stiftungen dienen hauptsächlich der Verfolgung der folgenden drei Ziele:

  • Gemeinnützige oder kirchliche Zwecke fördern,
  • die eigene Familie dauerhaft finanziell absichern oder
  • das Familienunternehmen bzw. das eigene Lebenswerk langfristig sichern.

Was ist eine unternehmensverbundene Stiftung?

Unternehmensverbunden sind Stiftungen, wenn zu ihrem Vermögen alle Anteile eines Unternehmens oder zumindest ein Teil der Anteile gehört.

  • Die unternehmensverbundene Stiftung dient der Sicherung der Nachfolge, wenn keine geeigneten Erben gefunden werden können.
  • Der Stifter kann durch die Stiftung sicherstellen, dass das Unternehmen langfristig nach seinen Vorstellungen weitergeführt wird.

Was versteht man unter einer Doppelstiftung?

Anders als bei der unternehmensverbundenen Stiftung werden die Firmenanteile nicht auf eine Stiftung, sondern auf zwei Stiftungen, die gemeinnützige Stiftung und die Familienstiftung verteilt.

  • Die Familienstiftung ist für die Unternehmensführung zuständig und sichert das Familienvermögen ab.
  • Die gemeinnützige Stiftung verfolgt wohltätige Zwecke.

Wie errichtet man eine Stiftung?

Die Errichtung einer Stiftung setzt ein Stiftungsgeschäft und eine anschließende staatliche Anerkennung voraus. Das Stiftungsgeschäft umfasst:

  • Die Festlegung des Stiftungsnamens und des Stiftungszwecks durch den Stifter,
  • die Benennung des ersten Vorstandes durch den Stifter,
  • die Festlegung der späteren Satzung (umfasst Regelungen zum Sitz der Stiftung, zur Geschäftsführung und Vertretung sowie Details zur Zweckverfolgung) und
  • die Ausstattung der Stiftung mit dem notwendigen Vermögen (die Höhe richtet sich nach dem Stiftungszweck).

Durch die staatliche Anerkennung entsteht die Stiftung.

  • Zuständig ist die Stiftungsaufsicht am Sitz der Stiftung.
  • Die Stiftungsaufsicht prüft insbesondere den Satzungsinhalt und die Höhe des Stiftungsvermögens.
  • Nach der Anerkennung ist die Stiftung eine von der Person des Stifters unabhängige juristische Person.
  • Der Stifter kann sich Sonderrechte vorbehalten. Den Zweck der Stiftung kann er jedoch nicht mehr ändern.

Muss eine Stiftung gemeinnützig sein?

Nein! Der Stiftungszweck muss weder ausschließlich noch teilweise das Gemeinwohl fördern. Ausreichend ist, dass der Stiftungszweck das Gemeinwohl nicht gefährdet (§ 80 Abs. 2 BGB).

Kann eine Stiftung erst nach dem Ableben des Stifters errichtet werden?

  • Eine Errichtung der Stiftung von Todes wegen oder durch einen Erbvertrag ist möglich und wird in der Regel mit der Testamentsvollstreckung angeordnet.
  • Die Stiftungssatzung kann bereits im Testament hinterlegt werden.
  • Gegen die Errichtung der Stiftung nach dem Tod des Stifters spricht, dass häufig wichtige Fragen, die der Stifter selbst beantworten sollte, erst mit der Errichtung der Stiftung oder mit dem Beginn ihrer Tätigkeit aufkommen.

Was sind Alternativen zur Stiftung?

Wenn die Anforderungen einer Stiftung nicht erfüllt werden können, sollte man über Alternativen nachdenken. In Betracht kommt, die Zustiftung, die Treuhandstiftung und die Verbrauchsstiftung.

Was ist eine Zustiftung?

Eine Zustiftung kommt insbesondere in Betracht, wenn die eigene Stiftung an einer nicht vorhandenen eigenen Organisation scheitert.

  • Durch eine Zustiftung wird das Vermögen einer bestehenden gemeinnützigen Stiftung dauerhaft erhöht.
  • Der Zustifter kann bestimmen, wozu die Erträge aus der Zustiftung verwendet werden sollen.
  • Der Zweck der Stiftung muss die Ziele des Zustifters umfassen.

Was versteht man unter einer Treuhandstiftung?

Eine Treuhandstiftung ist eine Vereinbarung mit dem Träger einer bestehenden Stiftung und kommt vor allem in Betracht, wenn das Vermögen für eine eigene Stiftungserrichtung nicht ausreicht.

  • Der Stifter stellt dem Stiftungsträger ein Treuhandvermögen zur Verfügung.
  • Der Träger verpflichtet sich im Gegenzug die Erträge aus dem Treuhandvermögen dauerhaft für Stiftungszwecke zu verwenden.
  • Die Treuhandstiftung ist, sofern sie gemeinnützig ist, steuerbegünstigt.

Was ist eine Verbrauchstiftung?

Die Verbraucherstiftung ist eine echte rechtsfähige Stiftung und bietet sich an, wenn nur ein geringes Grundstockvermögen zur Verfügung steht.

  • Die Stiftung verwendet nicht nur die Erträge ihres Vermögens, sondern verbraucht über einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren auch das Vermögen selbst für den Stiftungszweck.
  • Die Steuerbegünstigung richtet sich nach § 10b Abs. 1 Einkommenssteuergesetz (EstG).

Dr. Bettina Schacht

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Erbrecht
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
Zert. Testamentsvollstreckerin
Mediatorin