Handels- und Gesellschaftsrecht: Sind Unternehmer sozialversicherungspflichtig?

Neues von der Sozialversicherungspflicht: Unterliegen Unternehmer nun auch der Sozialversicherung? 

Die Sozialversicherungspflicht bei mitarbeitenden Gesellschaftern und Geschäftsführern von Gesellschaften.

Sind Unternehmer nun auch Sozialversicherungspflichtig?

Das BSG hat in mehreren Entscheidungen die Sozialversicherungspflicht von Gesellschaftern, die im Unternehmen mitarbeiten sowie von Gesellschafter-Geschäftsführern angenommen.

Hohe Nachzahlungen drohen!

Zahlungen an mitarbeitende Gesellschafter und Gesellschafter-Geschäftsführer unterfallen unter besonderen Umstän- den der Sozialversicherung. Erhebliche Nachzahlungen können drohen. Die Deutsche Rentenversicherung kann bis 10 Jahre zurück die Sozialabgaben auf Auszahlungen an mitarbeitende Gesellschafter und Geschäftsführer von den Unternehmen verlangen. Dazu kommen Säumniszuschläge in Höhe von 12 % p.a.

Im Einzelfall können sehr schnell sechsstellige Nachzahlungen entstehen, die das Unternehmen zu leisten hat. Eine Rückforderung von den als sozialversicherungspflichtig Beschäftigten eingeordneten mitarbeitenden Gesellschaftern oder Gesellschafter-Geschäftsführern ist nahezu ausgeschlossen.

Wann tritt dies ein?

Der Grundsatz lautet: Sozialversicherungspflicht liegt dann vor, wenn eine abhängige Beschäftigung besteht. Wesentliche Voraussetzung ist, dass dem Beschäftigten Weisungen von Seiten des Unternehmens gegeben werden können. Dabei kommt es maßgebend auf die rechtlichen Verhältnisse an. Kann daher die Gesellschafterversammlung der Gesellschaft eines Unternehmens mit Mehrheit Beschlüsse fassen, die der Geschäftsführer umzusetzen hat, ohne sich mit eigener Rechtsmacht gegen diese Beschlüsse wehren zu können, bejaht das BSG bereits ein sozialversicherungspflichtiges abhän- giges Beschäftigungsverhältnis. Ebenso gilt dies für Gesellschafter, die im Unternehmen mitarbeiten.

Wer ist betroffen?

Alle Geschäftsführer und mitarbeitende Gesellschafter von Gesellschaften mit mehr als einem Gesellschafter. Auf die Rechtsform der Gesellschaft kommt es nicht an.

Was ist zu tun? 

Wenn Ihr Unternehmen betroffen ist, sollte Vorsorge getroffen werden. Prüfen Sie, ob Ihren mitarbeitenden Ge- sellschaftern oder Gesellschafter-Geschäftsführern die Rechtsmacht zukommt, Beschlüsse mit Weisungen an sie zur Umsetzung im operativen Geschäft verhindern zu können. Ist das nicht der Fall, besteht die Gefahr, dass Vergütun- gen rückwirkend auf die Dauer von 10 Jahren der Sozialversicherung unterworfen werden und diese mit Säumnis- zuschlägen nachzuzahlen ist.

Wir unterstützen Sie gerne, damit die nächste Betriebsprüfung nicht zum Desaster wird. 

Unterlagen, die zu prüfen sind:

  • Gesellschaftsverträge

  • Geschäftsführeranstellungsverträge / Beraterverträge

  • Treuhandverträge

  • Geschäftsordnung der Geschäftsführung

  • Stimmbindungsverträge / Poolverträge

Dr. jur. Bettina Schacht

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Erbrecht
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
Zert. Testamentsvollstreckerin
Mediatorin

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