Zivilrecht: Schadensersatz bei nicht reparierten Vorschäden

Schadensersatzanspruch entfällt wegen nicht reparierten Vorschäden!

Beim Ausparken geriet der Fahrer eines Pkws gegen das Heck eines anderen geparkten Autos. Vor dem Landgericht Frankenthal forderte die Halterin des beschädigten Pkws Reparaturkosten in Höhe von ca. 5.000,00 € von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers.

Ein Sachverständiger stellte fest, dass durch den Unfall Schäden an dem Auto entstanden sind. Allerdings habe die Klägerin auch versucht Schäden geltend zu machen, die nicht durch das Ausparken des Unfallverursachers entstanden sein können. Der Sachverständige schloss somit aus, dass alle Schäden am Auto der Klägerin durch den vorliegenden Unfall verursacht wurden. Das Gericht betonte, dass in Fällen, in denen Schäden eines früheren Unfalls nicht beseitigt wurden, nicht genau geklärt werden kann, welche Schäden durch den früheren und welche Schäden durch den späteren Vorfall entstanden sind. In diesen Konstellationen müssen Versicherungen laut des LG Frankenthal auch nicht für den grundsätzlich plausiblen Teilschaden einstehen. Das Gericht verneinte einen Schadensersatzanspruch der Klägerin (LG Frankenthal 09.06.2021 – 1 O 4/20).

Dr. Bettina Schacht

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Erbrecht
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht 
Zert. Testamentsvollstreckerin 
Mediatorin