Zivilrecht: Notarhaftung bei späterer Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages?

Muss ein Notar für die spätere Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages haften?

Vor dem Landgericht Frankenthal machte ein Landwirt Schadenersatzanspruch gegen seinen Notar geltend. Seine Ehefrau und er schlossen vor 30 Jahren einen Ehevertrag, indem beide Parteien auf sämtliche gegenseitige ehe- und erbrechtliche Ansprüche verzichteten. Der beurkundende Notar empfahl den Eheleuten diese Regelung. Der Verzicht betraf insbesondere den gesetzlich vorgesehenen Unterhalt und den sogenannten Versorgungsausgleich. Der Ehemann wollte durch den Vertrag verhindern, dass sein landwirtschaftlicher Betrieb im Falle einer Scheidung zum Gegenstand von Ansprüchen der Ehefrau wird. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses stand bereits fest, dass die Ehefrau keiner beruflichen Tätigkeit nachgehen würde, sondern sich um den Haushalt und die Kinder kümmert. Als es zu dem Scheidungsverfahren vor dem Amtsgericht kam, zweifelte das zuständige Gericht an der Wirksamkeit des Ehevertrages. Es war der Meinung, dass der vollständige Ausschluss der eherechtlichen Ansprüche sittenwidrig ist. Der Ehemann zahlte daraufhin an seine Frau eine Abfindung in Höhe von 300.000 Euro. Den Betrag forderte der Mann anschließend von dem zuständigen Notar als Schadensersatz zurück. Er betonte, dass er seine damals schwangere Frau nicht geheiratet hätte, wenn er Kenntnis von der Unwirksamkeit des Ehevertrages gehabt hätte. Die 300.000 Euro hätte er sich so sparen können.

Das zuständige Gericht urteilte, dass der Notar seine Amtspflichten durch die Beratung nicht verletzt hat. Die Beratungspflichten seien nach der aktuellen Rechtslage und Rechtsprechung auszurichten. Als der Ehevertrag 1991 geschlossen wurde, habe die Rechtsprechung den vollständigen Ausschluss von Ansprüchen der Ehefrau noch nicht als sittenwidrig eingestuft. Das entscheidende Urteil des Bundesverfassungsgerichtes sei erst zehn Jahre später gefällt worden. Eine diesbezügliche Entwicklung der Rechtsprechung habe der Notar zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht absehen können (LG Frankenthal 26.07.2021 – 4 O 47/21).

Dr. Bettina Schacht

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Erbrecht
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht 
Zert. Testamentsvollstreckerin 
Mediatorin