Mietrecht: Untervermietung

Fristlose Kündigung wegen Untervermietung

Das Amtsgericht München hat am 13.10.2021 entschieden, dass der Vermieter einer Dreizimmerwohnung in München dem Mieter fristlos kündigen durfte. Der Mieter wohnte bereits seit 2009 in der Wohnung des Vermieters. Im Mietvertrag wurde ausdrücklich geregelt, dass eine Untervermietung der Genehmigung des Vermieters bedarf. Der Mieter hat die Wohnung auf diversen Internetplattformen zur Untervermietung an Touristen oder Reisende angeboten. Nachdem der Vermieter hiervon Kenntnis erlangte, mahnte er den Mieter schriftlich ab. Daraufhin setzte der Mieter die nicht genehmigte Untervermietung fort und missachtete folglich die ausgesprochene Abmahnung, wonach ihm sodann vom Vermieter fristlos gekündigt wurde. Das Amtsgericht München erklärte diese fristlose Kündigung für rechtmäßig. Begründet wurde dies damit, dass der Mieter vorsätzlich gegen den Willen des Vermieters handelte und deshalb die Taten besonders schwer wiegten. Die Fortsetzung einer nicht genehmigten Untervermietung nach erfolgter Abmahnung rechtfertigte eine fristlose Kündigung des Vermieters, auch bei Mietverhältnissen über Wohnraum (AG München 13.10.2021 – 417 C 7060/21).

Markus Rauh

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Transportrecht
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