Wohneigentumsrecht: Ausschluss von Eigentümerversammlung wegen Corona-Bestimmungen

Während der Corona-Pandemie können Eigentümerversammlungen eine Herausforderung darstellen. Doch rechtfertigt eine Pandemie, dass Eigentümer auf ihr Teilnahmerecht bei einer Eigentümerversammlung verzichten müssen?

Zum Fall:

Zur Änderung einer Hausordnung in einem Mehrfamilienhaus in Hannover sollte im Sommer 2020 eine Eigentümerversammlung einberufen werden.  In dem Einladungsschreiben hieß es: „Wir laden (…) ordnungsgemäß zu einer Eigentümerversammlung ein, zu der sie aber bitte nicht erscheinen. Sollten Eigentümer/innen erscheinen, wären wir zum sofortigen Abbruch der Veranstaltung gezwungen". Der Einladung waren Vollmachten für die Verwaltung zur Abstimmung beigefügt. Einer der Eigentümer wollte den Beschluss anfechten. Er betonte, dass der Beschluss wegen der Verletzung seines Rechtes auf Teilnahme an der Versammlung unwirksam sei. Es hätten keine Diskussionen über die Tagesordnungspunkte stattfinden können. Der Verwaltungsbeirat entgegnete, dass die Eigentümer zu der Versammlung hätten erscheinen können. In diesem Fall hätte man die Versammlung allerdings abbrechen müssen. Eine Verletzung des Teilnahmerechtes sei nicht gegeben (AG Hannover 07.01.2021- 480 C 8302/20).

Ist der Beschluss aufgrund von § 23 Abs. 1 WEG nichtig?

Nach § 23 Abs. 1 WEG sind Beschlüsse einer Eigentümerversammlung dann nichtig, wenn sie in den Kernbereich des Wohnungseigentums eingreifen. Wenn die Eigentümer nicht an den Eigentümerversammlungen teilnehmen können, ist der Kernbereich des Wohnungseigentums betroffen.
Die Formulierungen in dem Schreiben der Verwaltung interpretierte das zuständige Gericht als ausdrückliches Teilnahmeverbot, sodass ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1 WEG bejaht wurde. Die Tatsache, dass die Eigentümer ihr Stimmrecht durch eine Vollmachtserteilung ausüben konnten, ändere nichts daran, dass Diskussionen und Auseinandersetzungen nicht möglich waren. Um eine Willensbildung gewährleisten zu können, seien Diskussionen und Auseinandersetzungen unter den Eigentümern unerlässlich (AG Hannover 07.01.2021- 480 C 8302/20).

Markus Rauh

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht