Arbeitsrecht: Kuss wider Willen – fristlose Kündigung?

Wer eine Kollegin gegen ihren Willen küsst, riskiert die fristlose Kündigung

Das LAG Köln beschäftigte sich mit der Kündigungsschutzklage eines Mannes, der fristlos und hilfsweise fristgerecht von seinem Arbeitgeber gekündigt wurde, da er eine Kollegin gegen ihren Willen zu nahegekommen war. Der Kläger war seit 1996 bei der Beklagten tätig. Auf einer zweitägigen Teamklausur im September 2019 legte er einer Kollegin in der Hotelbar mehrfach seine Jacke um, obwohl sie das Verhalten ablehnte. Eine andere Mitarbeiterin schaltete sich daraufhin ein und ermahnte den Kläger. Später folgte er derselben Kollegin auf dem Weg zu ihrem Hotelzimmer, obwohl sie ihm erklärt hatte, dass sie dies nicht wünsche. Vor dem Hotelzimmer zog er sie zu sich heran und versuchte sie zu küssen, was ihm letztendlich auch gelang. Die Frau konnte den Kollegen wegdrücken und in ihr Zimmer flüchten. Sie verschloss anschließend die Tür von innen. Daraufhin erhielt sie eine Whatsapp-Nachricht von dem Kläger, in der er schrieb, dass er hoffe, sie sei ihm nicht böse. Die Kollegin informierte anschließend ihren Vorgesetzten.

Das Gericht wies die Klage ab. Der Arbeitnehmer habe durch sein Verhalten auf der Dienstreise seine Pflicht aus § 241 Abs. 2 BGB in erheblicher Weise verletzt. Als Arbeitnehmer sei er verpflichtet, auf die berechtigten Interessen seines Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen. Eine Abmahnung hielt das LAG Köln nicht für notwendig. Für den Kläger sei erkennbar gewesen, dass er mit dem sexuellen Verhalten gegenüber seiner Kollegin eine rote Linie überschritten habe. Ihm sei ebenfalls bewusst gewesen, dass der Arbeitgeber die Pflicht habe, seine Mitarbeiter vor sexuellen Übergriffen zu schützen und ihm ein Festhalten am Arbeitsverhältnis unter diesen Umständen nicht zugemutet werden könne (LAG Köln 01.04.2021 – 8 Sa 798/20).

Stefan Schröter

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
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