Familienrecht: Namensänderung bei Erwachsenenadoption nicht mehr erforderlich

Familienrecht:
Namensänderung bei Erwachsenenadoption nicht mehr erforderlich

 

Zum 1. Mai 2025 trat eine Reform des Namensrechts in Kraft, die insbesondere Ehepaaren und ihren Kindern mehr Flexibilität bei der Namenswahl geben sollte.

Eine Neuerung bestand aber auch darin, dass die bisher bestehende Pflicht zur Namensänderung nach einer Erwachsenenadoption aufgehoben wurde.

 

Bisherige Rechtslage

Bislang mussten volljährige Personen, die sich adoptieren lassen wollten, verpflichtend den Namen des Adoptierenden als neuen Geburtsnamen annehmen. Eine Beibehaltung des bisherigen Namens war nicht möglich. Es bestand lediglich die Möglichkeit, einen Doppelnamen aus dem bisherigen Namen und dem der adoptierenden Person zu bilden.

Eine Ausnahme galt nur bei Adoption einer verheirateten Person, die mit dem Ehegatten einen gemeinsamen Ehenamen führte: In diesem Fall konnte der bisherige Name beibehalten werden. Bei Adoption einer verheirateten Person, die mit dem Ehepartner keinen gemeinsamen Namen führte, war die Namensänderung dahingegen zwingend.

Durch die Pflicht zur Namensänderung wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen berührt, das in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich verankert ist. Denn der Name ist Ausdruck der Identität und Individualität einer Person.

 

Neuerungen

Mit der Reform des Namensrechts entfiel der Zwang zur Namensänderung bei Erwachsenenadoption zum 1. Mai. Nun können Erwachsene wählen, ob sie ihren bisherigen Namen beibehalten, vgl. § 1767 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB n.F., den Namen des Adoptierenden annehmen, oder einen Doppelnamen erhalten wollen.

Diese Neuerung soll den Betroffenen mehr Flexibilität geben und der Vielfältigkeit der Lebensrealität der Personen besser gerecht werden.

Denn in der Praxis entsprach die verpflichtende Namensänderung oft nicht der Interessenlage der Beteiligten. Viele Betroffene schreckten vor der Namensänderung zurück und entschieden sich deshalb gegen eine Erwachsenenadoption.

 

Übergangsregelung

Für Personen, die vor dem Inkrafttreten der Neuerung am 1. Mai 2025 adoptiert wurden, sieht das Gesetz eine Übergangsregelung vor. Die Betroffenen können nach Wunsch den vor der Adoption geführten Namen wieder zu ihrem Geburtsnamen bestimmen.

 

Fazit

Die Aufhebung des Zwangs zur Namensänderung bei Erwachsenenadoption stellt einen bedeutenden Schritt hin zu mehr individueller Freiheit und Anerkennung der persönlichen Identität der adoptierten Personen dar. Durch die flexiblen Möglichkeiten bei der Namenswahl wird den individuellen Bedürfnissen der Betroffenen Rechnung getragen.

Stefanie Braun

Rechtsanwältin                                                                
Fachanwältin für Erbrecht
Fachanwältin für Agrarrecht
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