Familienrecht: Modernisierung des Namensrechts zum 01.05.2025

Familienrecht: Modernisierung des Namensrechts zum 01.05.2025

Das bislang in Deutschland geltende Namensrecht ist, gerade im internationalen Vergleich, sehr restriktiv und wird den Bedürfnissen von Familien aufgrund der vielfältigen Lebenswirklichkeit der Gegenwart nicht mehr gerecht.

Aus diesem Grund hat der Bundesrat im Mai letzten Jahres eine bedeutende Gesetzesänderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts verabschiedet. Dadurch soll Ehepaaren und ihren Kindern mehr Flexibilität bei der Namenswahl gegeben werden. Die Änderungen sind zum 1. Mai 2025 in Kraft getreten.

Es folgen die wichtigsten Neuerungen im Überblick.


Doppelnamen für Ehepaare und Kinder

Die wohl bedeutendste Änderung betrifft die Möglichkeit der Führung von Doppelnamen.

Bislang war es lediglich einem Ehepartner gestattet, den bisherigen Nachnamen als Teil eines Doppelnamens beizubehalten. Kindern war die Führung von Doppelnamen nicht erlaubt.

Künftig soll beiden Ehegatten die Führung eines Doppelnamens möglich sein: Durch die Neuerung können sie einen gemeinsamen, aus beiden Familiennamen gebildeten Doppelnamen zum Ehenamen bestimmen.

Auch Kinder sollen künftig Doppelnamen führen können. Bestimmen die Eltern einen gemeinsamen Doppelnamen als Ehenamen, erhalten diesen auch die Kinder als Geburtsnamen. Diese Regelung soll ermöglichen, dass Kinder einen Namen erhalten, der die Identität beider Elternteile widerspiegelt.

Auch, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen tragen, darf dem Kind ein Doppelname gegeben werden – selbst dann, wenn die Eltern nicht verheiratet sind. Gemeinsame Ehenamen sind allerdings weiterhin nur bei verheirateten Paaren oder Menschen in eingetragenen Lebenspartnerschaften möglich.

Durch die Neuerung kann der Doppelname auch ohne Bindestrich gebildet werden, was bislang ebenfalls nicht möglich war. Um Namensketten zu vermeiden, bleibt die Anzahl der Einzelnamen, aus denen ein Doppelname der Ehepartner oder des Kindes neu gebildet werden darf, weiterhin auf zwei Namen begrenzt.


Erleichterte Namensänderung für Stief- und Scheidungskinder

Durch die Gesetzesänderung sollen auch Stief- und Scheidungskindern ihre Namen leichter ändern können.

Legt bei einer Scheidung ein Elternteil den angenommenen Ehenamen ab, so soll auch das Kind diese Namensänderung leichter nachvollziehen können. Das Kind kann dann den geänderten Familiennamen des betreffenden Elternteils oder einen Doppelnamen aus dem geänderten und dem bisherigen Familiennamen annehmen. Bisher war hierzu ein aufwendiges Verwaltungsverfahren notwendig. Bei minderjährigen Kindern ist zudem Voraussetzung, dass diese auch im Haushalt des Elternteils leben, deren Namen sie annehmen sollen. Die Regelung soll dazu beitragen, dass die Namen von Kindern besser an die tatsächliche Lebenssituation angepasst werden können.

In Stieffamilien können künftig auch volljährige – nicht mehr nur minderjährige – Stiefkinder den Namen des Stiefelternteils annehmen und damit namensrechtlich in die Stieffamilie integriert werden (sogenannte Einbenennung).

Außerdem erleichtert die Gesetzesänderung die sogenannte Rückbenennung von Stiefkindern. Haben Kinder den Namen eines Stiefelternteils angenommen, können sie diesen leichter wieder ablegen und zum Geburtsnamen zurückkehren, wenn die Ehe des Stiefelternteils mit dem leiblichen Elternteil aufgelöst wird oder das Kind nicht mehr im Haushalt der Stieffamilie lebt.


Neubestimmung des Geburtsnamens mit Volljährigkeit

Zudem soll volljährigen Personen, die den Familiennamen nur eines Elternteils als Geburtsnamen erhalten haben – also nicht den gemeinsamen Ehenamen ihrer Eltern – künftig die Möglichkeit eröffnet werden, ihren Geburtsnamen einmalig neu zu bestimmen. Dies war bislang, abseits von Adoption oder Eheschließung, nur unter erschwerten Bedingungen möglich. Bei der Neubestimmung kann ein geführter Doppelname gekürzt, der Familienname des einen Elternteils durch den des anderen ersetzt oder ein neuer Doppelname aus den Namen beider Elternteile gebildet werden.


Modernisierung des internationalen Namensrechts

Infolge der steigenden Mobilität kommt es immer häufiger vor, dass Menschen sich auf Dauer in einem anderen Staat niederlassen als in dem, dem sie angehören, und auch ihr soziales Umfeld überwiegend in dem Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes haben.

Nach der Gesetzesänderung soll der Name einer Person künftig nach dem Recht desjenigen Staates bestimmt werden, in dem diese ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Eine Rechtswahl zugunsten des Heimatrechts soll jedoch möglich sein.

 

Rücksicht auf Namenstraditionen nationaler Minderheiten

Auch den in Deutschland lebenden nationalen Minderheiten der Dänen, Friesen und Sorben, die eigene Namenstraditionen pflegen, sollen künftig mehr Freiheiten bei der Namensbestimmung gegeben werden.

So soll es beispielsweise Friesen nach friesischer Tradition ermöglicht werden, den Geburtsnamen aus dem Vornamen eines Elternteils zu bilden (beispielsweise Jansen in Ableitung von Jan als Vorname des Vaters).


Geltung auch für bereits verheiratete Paare

Die Änderungen sollen auch für verheiratete Paare gelten.

Ehepartner, die am 1. Mai 2025 noch keinen Ehenamen bestimmt haben, sollen dies jederzeit nachholen können, wobei diesen alle Neuerungen zur Verfügung stehen.

Für Ehegatten, die am 1. Mai 2025 bereits einen Ehenamen führen, gilt eine Übergangsregel, wonach sie einen aus beiden Nachnamen gebildeten Doppelnamen als Ehenamen neu bestimmen können.


Fazit

Insgesamt spiegelt die Modernisierung des Namensrechts die gegenwärtigen gesellschaftlichen Entwicklungen wider und eröffnet Paaren und Familien erhebliche neue Freiheiten bei der Wahl von Ehe- und Geburtsnamen.

Katrin Eichner

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Zivilrecht

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