Jagdrecht: Alles, was Sie über den Eigenjagdbezirk wissen müssen

Wer kann ein Eigenjagdgebiet beantragen?

Wer Grünflächen besitzt, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Eigenjagdgebiet beantragen. Doch wie groß muss eine solche Grünfläche eigentlich sein? Und wer ist überhaupt jagdausübungsberechtigt?

Was versteht man unter einem Eigenjagdbezirk?

  • Eigenjagdbezirke sind gemäß § 7 I Bundesjagdgesetz (BJagdG)…
    zusammenhängende Grünflächen,
  • die eine land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von 75 ha umfassen und
  • im Eigentum einer Person bzw. einer Personengemeinschaft stehen.
    Für die Bewertung ist nicht relevant, ob die Grundflächen in einer oder mehreren Gemeinden oder Bezirken liegen. Die Anerkennung des Jagdgebiets obliegt der zuständigen Behörde.

Ist die Mindestgröße von Eigenjagdgebieten in ganz Deutschland gleich?

Nein! Die Mindestgröße kann von den Landesgesetzgebern verändert werden und variiert somit von Bundesland zu Bundesland. Ein Eigenjagdgebiet darf jedoch in keinem Teil Deutschlands unter 70 ha groß sein.

  • In Bayern beträgt die Mindestgröße von Jagdgebieten nach Art. 8 des Bayrischen Jagdgesetzes (BayJG) 81,755 ha.

Können unter gewissen Voraussetzungen auch kleinere Flächen als Jagdgebiet genutzt werden?

  • § 7 Abs. 3 BJagdG besagt, dass eingefriedete Grünflächen unter 75 ha unter bestimmten Voraussetzungen zu einem Eigenjagdbezirk erklärt werden können.
  • Bei den Flächen handelt es sich der Sache nach um Wildparks, die als Jagdgebiete dienen.
  • Die Entscheidung obliegt der nach Landesrecht zuständigen Behörde.

Wer kann alles Eigentümer eines Eigenjagdgebietes sein?

Eigentümer können…

  • natürliche Personen,
  • juristische Personen,
  • eine Personenmehrheit,
  • eine Aktiengesellschaft,
  • eine GmbH,
  • ein eingetragener Verein,
  • eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder
  • der Fiskus sein.

Wer ist jagdausübungsberechtigt?
Wenn eine Personenmehrheit oder eine juristische Person Eigentümerin oder Nutznießerin eines Eigenjagdbezirkes ist, gilt nach § 10 Jagd- und Wildtiermanagementgesetz BW (JWMG BW) bzw. Art 7 II BayJG folgende Regelung:

  • Jagdberechtigt können der Pächter des Jagdgebietes oder Personen, die mit der Jagd beauftragt wurden, sowie anerkannte Wildtierschützer sein.
  • Ansonsten ist die Person jagdberechtigt, die von der verfügungsberechtigten Person der unteren Jagdbehörde benannt wird.
  • Als jagdausübungsberechtigte Personen dürfen auf Jagdbezirken bis zu 250 Hektar nicht mehr als drei Personen und für jeden weitere angefangene 100 Hektar je eine weitere Person zugelassen werden.

Wenn das Jagdgebiet einer natürlichen Person gehört, darf sie selbst als Eigentümer in dem Gebiet jagen. Sofern das Jagdgebiet verpachtet ist, ist der Pächter jagdberechtigt.

Stefanie Braun

Rechtsanwältin
Theoretische Voraussetzungen zur Fachanwältin für Erbrecht
Agrarrecht