Baurecht: Bauhandwerkersicherung

Wie lange kann eine Bauhandwerkersicherung verlangt werden?

Die Bauhandwerkersicherung aus § 650f Abs. 1 S. 1 BGB ermöglicht es Handwerkern von Auftraggebern eine Sicherheit für ihre Vergütung zu verlangen. Der Anspruch verjährt regulär nach 3 Jahren. Bisher war jedoch unklar, wann der Anspruch entsteht. Der Bundesgerichtshof hat sich mit dieser Frage beschäftigt und ein eindeutiges Urteil gefällt!

Zum Sachverhalt:

Ein Handwerker wurde 2013 mit der Erbringung von Rohbauarbeiten für ein Mehrfamilienhauses beauftragt. Nachdem der Auftrag abgeschlossen war, stellte der Handwerker eine Rechnung i. H. v. 219.000,00 €. Der Bauherr und Auftraggeber akzeptierte die Rechnung jedoch nicht. Da sich die Parteien nicht einigen konnten, verlangte der Handwerker von dem Auftraggeber eine Sicherheit i. H. v. 88.000,00 €. Der Bauherr lehnte dies ab und berief sich darauf, dass seit der Abnahme schon 5 Jahre vergangen waren (BGH 25.03.2021 – VII ZR 94/20).

Was regelt § 650f Abs. 1 S. 1 BGB?

  • Die Norm besagt, dass ein Unternehmen vom Besteller eine Sicherheit für die noch nicht gezahlte Vergütung verlangen kann.
  • Die Höhe der Sicherheit beläuft sich auf die gesamte Vergütung zzgl. einer Pauschale für Nebenforderungen in Höhe von 10 %. Lediglich die bereits bezahlten Abschläge müssen abgezogen werden.

Wann entsteht der Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung?

Diskutiert wurde, ob der Anspruch bereits mit Abschluss eines Bauvertrages nach § 650a BGB oder erst mit dem Verlangen des Bauunternehmers nach einer Bauhandwerkersicherung entsteht.

  • Das Gericht betonte, dass der Anspruch aus § 650f Abs. 1 S. 1 BGB mit dem Abschluss des Bauvertrages entsteht. Die Fälligkeit tritt jedoch erst ein, wenn der Unternehmer den Anspruch gegenüber dem Auftraggeber geltend macht.
  • Der BGH hat entschieden, dass die Verjährung mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Unternehmer erstmals eine Sicherheit verlangt, beginnt.

Im vorliegenden Fall war der Anspruch aus § 650f Abs. 1 S. 1 BGB  somit noch nicht verjährt (BGH 25.03.2021 – VII ZR 94/20).

Christoph Span

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Zivilrecht
Verwaltungsrecht
Insolvenzrecht
Steuerrecht

Ihr Anwalt für dieses Fachgebiet
Rechtsanwalt Christoph Span