Zivilrecht: Ein Amateurfußballer muss für einen verunglückten Schuss zahlen

Das Oberlandesgericht Oldenburg beschäftigte sich mit der Schmerzensgeldklage einer Frau, die am Spielfeldrand durch einen fehlgeschlagenen Fußball am Kopf getroffen wurde. Die Klägerin wollte auf ihre Tochter warten und befand sich deswegen in der Sporthalle und in der Nähe eines der Fußballtore. Da das Kindertraining beendet war, begann die Altherrenmannschaft bereits mit den Aufwärmübungen. Dabei ging ein Ball fehl und traf nicht das Tor, sondern das Gesicht der Klägerin (OLG Oldenburg 29.10.2020 – 1 U 66/20).

Wer haftet für Schäden durch den Kopftreffer?

Das Landgericht Oldenburg war der Meinung, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Schmerzensgeld habe. Wer sich in einer Sporthalle in der Nähe des Tores aufhalte, obwohl bereits die nächste Mannschaft mit dem Training begonnen hat, müsse damit rechnen, dass ein Ball fehlgehen kann.

Das OLG Oldenburg beurteilte den Fall anders. Das Gericht bezog die Wucht, mit der die Frau von dem Ball getroffen wurde, in die Entscheidungsfindung mit ein. Der Amateurfußballer habe nicht nur das Tor verfehlt, sondern den Ball auch mit einem erheblichen Kraftaufwand geschossen. Außerdem habe das Training noch nicht offiziell begonnen, sodass auf Dritte in der Sporthalle besonders Rücksicht genommen werden müsse, so das OLG. Der Fußballer habe somit fahrlässig gehandelt und sich nicht mehr innerhalb des erlaubten Risikos bewegt. Allerdings nahm das OLG auch die Klägerin in die Verantwortung. Die trainierenden Männer seien für sie deutlich zu erkennen gewesen. Darüber hinaus habe keine Notwendigkeit bestanden, sich in der Nähe des Tores aufzuhalten. Das OLG Oldenburg entschied für eine Haftungsquote von 70 Prozent (Fußballer) zu 30 Prozent (Geschädigte selbst) (OLG Oldenburg 29.10.2020 – 1 U 66/20).

Dr. Bettina Schacht

Fachanwältin für Erbrecht
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
Zertifizierte Testamentvollstreckerin
Mediatorin
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