Verkehrsrecht: Aberkennung der Europäischen Fahrerlaubnis

Gebrauch von europäischer Fahrerlaubnis wird wegen Kokainkonsum untersagt

Das Verwaltungsgericht Trier beschäftigte sich in seinem aktuellen Urteil mit der Frage, ob die Aberkennung des Rechts von einer im europäischen Ausland erteilten Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen rechtmäßig gewesen ist. Betroffen war der Inhaber einer europäischen Fahrerlaubnis mit Wohnsitz in Deutschland. Im Rahmen einer Verkehrsunfallaufnahme wurde durch Urin- und Bluttests festgestellt, dass der Mann vor Kurzem Betäubungsmittel (Kokain und THC) konsumiert haben muss. Die zuständige Behörde reagierte auf den Befund, mit der Aberkennung des Rechts von der europäischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen und ordnete die sofortige Vollziehung an. Der Fahrerlaubnis Inhaber legte gegen den Bescheid Widerspruch ein und stellte bei Gericht einen Eilantrag. Er argumentierte, dass er nicht wissentlich Kokain konsumiert habe, sondern bei Bekannten unbewusst mit Anhaftungen an Gläsern und Tabakblättchen in Kontakt gekommen sei. Zudem habe er sich in einem Raum aufgehalten, in dem Kokain geraucht wurde, sodass er den Rauch unbeabsichtigt eingeatmet habe. Der zuständige Richter lehnte den Eilantrag jedoch ab. Eine Fahrerlaubnis sei zwingend zu entziehen, wenn die Einnahme sog. harter Drogen im Sinne des BtMG feststehe. Der Gebrauch der Fahrerlaubnis könne schon untersagt werden, wenn einmalig harte Drogen im Körper des Fahrzeugführers nachgewiesen wurden. Auch die Schilderungen über die unbewusste Einnahme des Kokains konnten das Gericht nicht überzeugen. Durch die hohe Konzentration des Betäubungsmittels im Blut des Fahrzeugführers sei dieser zur Fahrzeugführung ungeeignet gewesen. Die Fahrerlaubnisbehörde sei im Falle einer im europäischen Ausland erteilten Fahrerlaubnis nach dem Gesetz dazu berechtigt, das Recht abzuerkennen, von dieser im Bundesgebiet Gebrauch zu machen (VG Trier 07.12.2021 – 1 L 3223/21.TR).

Michael Stock

Rechtsanwalt
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