Mietrecht: Zutrittsrecht des Vermieters

Vermieter haben die vertragliche Pflicht, die Mieträumlichkeiten instand zu halten (Erhaltungslast nach § 535 Absatz 1 Satz 2 BGB). Mieter dagegen haben das Recht auf Privatsphäre innerhalb der angemieteten Räumlichkeiten. Diese zwei Rechte und Pflichten stehen sich unmittelbar gegenüber, wenn der Vermieter Instandhaltungsarbeiten innerhalb der Mieträumlichkeiten durchführen will. Denn verweigert der Mieter dem Vermieter oder einem vom Vermieter beauftragten Handwerker den Zutritt zu den Mieträumlichkeiten, so kann die vertragliche Pflicht nicht erfüllt werden.

Deshalb hat das Amtsgericht Düsseldorf zuletzt entschieden, dass dem Vermieter ein Zutrittsrecht an Werktagen von 10-13 Uhr bzw. von 15-18 Uhr zusteht, um Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen.

Im zu entscheidenden Fall musste die Gastherme in den Mieträumlichkeiten inspiziert werden. Der Mieter verweigerte jedoch den Zugang zu den Mieträumlichkeiten. Daraufhin erhob der Vermieter Klage und das AG Düsseldorf gab dem Vermieter Recht. Es verurteilte den Mieter zur Duldung des Zutrittsrechts des Vermieters. Das AG Düsseldorf betonte jedoch, dass das Zutrittsrecht des Vermieters den Vermieter nicht von der Ankündigung des Zutritts befreit. Vermieter müssen bei Geltendmachung des Zutrittsrechts auch weiterhin das Zutrittsrecht rechtzeitig ankündigen. Nach Ansicht des AG Düsseldorf wären dies etwa 7 – 14 Tage vorher, wenn das Zutrittsrecht an Werktagen beansprucht wird. In sonstigen Fällen reicht ein Vorlauf von 24 Stunden aus.

(AG Düsseldorf 26.07.2022, Az.: 236 C 127/22)

Markus Rauh

Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Transportrecht
Verwaltungsrecht

Theoretische Voraussetzungen zum Fachanwalt für Arbeitsrecht
Theoretische Voraussetzungen zum Fachanwalt für Steuerrecht

Ihr Anwalt für dieses Fachgebiet
Rechtsanwalt Markus Rauh