Klage des Verbrauchers am Wohnsitz innerhalb der EU
Erforderlich ist nicht, dass ein Fernabsatzgeschäft (z.B. per Internet oder Telefon) geschlossen wurde.
Dies bietet für Verbraucher nunmehr die erfreuliche Möglichkeit, bei Rechtsstreitigkeiten am Wohnsitzgericht und damit in deutscher Sprache mithilfe eines deutschen Anwalts zu klagen.
Ob die Voraussetzungen hierfür gegeben sind, sollte jedoch immer vorab anwaltlich geprüft werden, da es sicherlich Grenzfälle geben kann, in welchen die vom Europäischen Gerichtshof herangezogenen Regelungen (Brüsseler Übereinkommen) nicht greifen. Dies wäre z. B. denkbar, wenn ein Verbraucher bei einer Auslandsreise dort einen Vertrag abschließt, die Sache dann später in sein Heimatland geliefert wird und es dann z. B. einen Mangelfall und Ähnliches. gibt.
Michael Stock
-Rechtsanwalt-
-Fachanwalt für Verkehrsrecht-