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Komplexes 
Rechtswissen 
verständlich erklärt.

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Aussonderung

Für die Gläubigerbefriedigung soll nur das Vermögen des Schuldners zur Verfügung stehen, nicht das Vermögen Dritter. Deswegen kann der Dritte die „Entnahme“ (Aussonderung) seines Eigentums bzw. seiner Rechte aus der Insolvenzmasse verlangen.

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