Wettbewerbsverbot bei GmbH’s
Das Oberlandesgericht hatte sich zu beschäftigen mit einer Klage eines Insolvenzverwalters gegen einen Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH. Der Insolvenzverwalter verlangte von dem Gesellschafter-Geschäftsführer Vertragsstrafe in Höhe von 750.000,00 €, mit der Begründung, dass der Gesellschafter vor Antragstellung gegen das im Gesellschaftsvertag geregelte Wettbewerbsverbot verstoßen hat und damit die Vertragsstrafe verwirkt habe. Der beklagte Gesellschafter wandte ein, dass sein einziger Mitgesellschafter davon Kenntnis hatte und dies duldete. Dementsprechend könne die Gesellschaft selbst nicht die Vertragsstrafe gegen ihn einfordern.
Grundsätzlich handelt es sich um einen Anspruch der Gesellschaft gegen die Gesellschafter. Das Oberlandesgericht München hat jedoch ausgeführt, dass Sinn und Zweck eines solchen Wettbewerbsverbotes ist, die Gesellschaft zu schützen. Verstößt ein Gesellschafter gegen das Wettbewerbsverbot, bestehen grundsätzlich Ansprüche auf Schadenersatz, vorwiegend auf Zahlung einer Vertragsstrafe. Hier konnte der beklagte Gesellschafter jedoch einwenden, dass der weitere Mitgesellschafter Kenntnis davon hatte und dies duldete. Da der alleinige Mitgesellschafter allenfalls hätte mittelbar geschädigt sein können, hat das Oberlandesgericht München entschieden, dass das Verlangen der Vertragsstrafe durch die GmbH treuwidrig ist und damit die Geltendmachung aufgrund der Duldung des einzigen Mitgesellschafters durch den Insolvenzverwalter ausscheidet.
In der Praxis sehen wir häufig Fälle, in welchen Insolvenzverwalter Ansprüche gegen die Gesellschafter und auch die Geschäftsführer versuchen, durchzusetzen, um Gelder für die Masse zu generieren.
Das Oberlandesgericht München hat hier die zurecht die Treuwidrigkeit des Vorgehens des Insolvenzverwalters angenommen, obgleich der Anspruch dem Grunde nach bestanden hat.
Es kann allerdings nicht in jedem Fall darauf gesetzt werden, dass die Gerichte Treuwidrigkeit zum Schutz von Ansprüchen des Insolvenzverwalter annehmen. Vor diesem Hintergrund ist es ratsam, bei geduldeten und gewollten Wettbewerbssituationen dies im Rahmen eines Gesellschafterbeschlusses zu legitimieren. Vergleiche OLG München vom 18.12.2024, Az.: 7 U 9239/21.