Versicherungsrecht: Zurechnung arglistigen Maklerverhaltens bei Anfechtung eines Versicherungsvertrages OLG Köln, Beschluss vom 20.06.2017 – 9 U 186/16
Beim Abschluss von Versicherungsverträgen kommt es auf die wahrheitsgemäße und vollständige Angabe aller abgefragten Daten an. Gibt ein Versicherungsnehmer bestimmte Informationen bewusst falsch an oder verschweigt sie, um den Versicherer zum Vertragsschluss zu bewegen, stellt dies eine „arglistige Täuschung“ dar.
Dies kann dazu führen, dass der Versicherer den Versicherungsvertrag gem. § 22 VVG i.V.m. § 123 Abs. 1 BGB anfechten kann.
Wird der Vertrag von einem Versicherungsmakler vermittelt, stellt sich die Frage, ob eine Anfechtung auch dann möglich ist, wenn nicht der Versicherungsnehmer, sondern der Makler die unrichtigen Angaben macht.
Das Oberlandesgericht Köln stellte sich nun der Frage, ob in diesem Fall das arglistige Verhalten des Maklers dem Versicherungsnehmer zugerechnet werden und demzufolge der Vertrag vom Versicherer angefochten werden kann.
Zum Fall:
Von Mai 2011 bis Juli 2012 unterhielt die Beklagte, die im Rahmen Ihres Unternehmens unter anderem Flurförderfahrzeuge zur Miete anbot, eine Maschinenversicherung für ihre Maschinen und Fahrzeuge bei der Klägerin, einem Versicherungsunternehmen. Dieser Maschinen- und Kaskoversicherungsvertrag wurde von einem – im Rechtsstreit als Zeuge auftretenden – Versicherungsmakler vermittelt.
Gegenüber dem Versicherer gab der Makler an, es handele sich um einen „neuen“ Kunden mit einem guten Schadensverlauf. In Wirklichkeit hatte der Makler bereits den Versicherungsvertrag mit einem Vorversicherer vermittelt, wobei der Versicherungsnehmer eine sehr schlechte Schadensquote von fast 100% aufwies. Der Makler verschwieg dem Versicherer, dass bereits ein anderer Vertrag für die Firma bestand und dass dieser aufgrund der schlechten Schadensbilanz gekündigt worden war.
Daraufhin schloss der Versicherer den Vertrag ab, wobei das Angebot „vorbehaltlich dem Nachweis einer positiven Vorschadenquote“ gemacht wurde.
Da es im Folgenden zu einem sehr hohen Schadenaufkommen in Höhe insgesamt mehr als 200.000 € kam, kündigte die Klägerin den Vertrag zum 22.10.2013.
Später erfuhr die Klägerin von dem zuvor bereits mit einem anderen Versicherer bestehenden Versicherungsvertrag und dass auch dieser wegen der hohen Schadensquote gekündigt worden war.
Daraufhin focht die Klägerin den Vertrag wegen arglistiger Täuschung durch den Makler an und begehrte von der Beklagten die Rückzahlung der erbrachten Versicherungsleistungen i.H.v. rund 200.000 €.
Das Landgericht Aachen wies die Klage ab und verurteilte die Beklagte zur Zahlung des genannten Betrages, woraufhin die Beklagte Berufung einlegte.
Die Entscheidung des OLG:
Das Oberlandesgericht (OLG) Köln gab der Berufung der Beklagten nicht statt und entschied, dass die Klägerin zur Anfechtung des Vertrages berechtigt war und die Beklagte zur Rückzahlung der Versicherungsleistungen verpflichtet ist.
Als Begründung führte das Gericht an, dass in den Falschangaben durch den Makler eine arglistige Täuschung läge, da der Makler den Versicherer bewusst auf Grundlage der unvollständigen Informationen hinsichtlich der Schadensquote zum Vertragsschluss bewegen wollte. Hierbei müsse auch berücksichtigt werden, dass das Interesse des Versicherers an einer korrekten Schadenhistorie ausdrücklich im Vertrag festgehalten worden war, weshalb die Täuschung besonders schwer wiege.
Die arglistige Täuschung sei auch kausal für den Vertragsschluss gewesen, da der Versicherer bei Kenntnis der tatsächlichen Umstände den Vertrag nicht oder nicht zu gleichen Konditionen abgeschlossen hätte.
Das Oberlandesgericht entschied, dass diese arglistige Täuschung dem Versicherungsnehmer zuzurechnen sei, da der Makler „im Lager“ des Versicherungsnehmers stehe.
Fazit:
Das Urteil verdeutlicht, dass bei der Angabe von Daten im Rahmen des Abschlusses von Versicherungsverträgen besondere Sorgfalt geboten ist – sowohl von Seiten der Versicherungsnehmer als auch der Versicherungsmakler, dessen Falschangaben dem Versicherungsnehmer unter Umständen zugerechnet werden können.