Gleichheitszeichen Symbol

Versicherungsrecht: Anfechtung eines Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung infolge Falschbeantwortung von Gesundheitsfragen

Macht ein Versicherungsnehmer bei Abschluss eines Versicherungsvertrages falsche Angaben hinsichtlich seiner gesundheitlichen Vorgeschichte, kann der Vertrag unter Umständen von dem Versicherer angefochten werden – mit der Folge, dass die Versicherung keine Leistungen erbringen muss.

Doch eine Falschangabe führt nicht immer dazu, dass eine Anfechtung wirksam erklärt werden kann. 

Themen: #Privatrecht #Versicherungsrecht

Erschienen am 16.11.2025

Artikel als PDF herunterladen

Situation in der Praxis

Wird ein Versicherungsvertrag – etwa für eine Berufsunfähigkeits- oder Lebensversicherung – abgeschlossen, werden vor Vertragsschluss häufig sog. Gesundheitsfragen gestellt, um den Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers zu prüfen. Hierdurch soll das Risiko des Eintrittes des Versicherungsfalles überprüft werden. Bei Angabe bestimmter Vorerkrankungen wird der Abschluss des Vertrages entweder verweigert oder nur mit entsprechenden Zuschlägen bewilligt.

Die Abfrage der gesundheitlichen Daten erfolgt in der Praxis häufig durch Ausfüllen eines sog. Gesundheitsformulars. Hierbei hat der Versicherungsnehmer zu bestätigen, dass die angegebenen Daten der Wahrheit entsprechen.

Tritt später der Versicherungsfall ein, wird von der Versicherung oft eine umfassende Nachprüfung vorgenommen, in der die Gesundheitsdaten rückblickend viele Jahre in die Vergangenheit überprüft werden. Stellt sich heraus, dass Angaben nicht vollständig oder abweichend von den tatsächlichen Befunden gemacht wurden, erklären Versicherer die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung.

 

Voraussetzungen für eine wirksame Anfechtung

Die Möglichkeit einer solchen Anfechtung sieht das Gesetz in § 22 VVG i.V.m. § 123 Abs. 1 BGB vor. Erforderlich für eine wirksame Anfechtung ist, dass der Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss bewusst Gesundheitsumstände verschwiegen hat, wodurch sich der Versicherer eine unzutreffende Vorstellung über das Risiko des Eintrittes des Versicherungsfalles gebildet hat und dadurch in seiner Entscheidung über den Vertragsschluss beeinflusst wurde.

Es muss nachgewiesen werden, dass der Versicherungsnehmer die Falschangabe gerade in der Absicht gemacht hat, um den Versicherer zum Vertragsabschluss zu bewegen. Er muss mit der Möglichkeit gerechnet haben, dass der Versicherer bei Kenntnis des wahren Gesundheitszustandes den Vertrag nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen abgeschlossen hätte.

Zu beachten ist auch die Anfechtungsfrist: Nach § 124 Abs. 1 BGB hat die Anfechtung innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt, zu dem die Versicherung von der vermeintlichen Täuschung erfahren hat, zu erfolgen. 

 

Keine Angabepflicht hinsichtlich nicht konkret gestellter Gesundheitsfragen

Umstände, nach denen im Gesundheitsbogen nicht explizit gefragt war, müssen in der Regel nicht angegeben werden. Für die Annahme einer arglistigen Täuschung muss der Versicherungsnehmer erkannt haben, dass die nicht angegebenen Gesundheitsdaten für die Annahmeentscheidung der Versicherung von Bedeutung sind. 

 

Kenntnis des Versicherungsnehmers von der Krankheit erforderlich

Grundsätzlich sind nach der Rechtsprechung in einem Gesundheitsbogen alle Beeinträchtigungen anzugeben, die nicht offensichtlich belanglos sind oder alsbald vergehen. Damit eine Anfechtung wirksam erklärt werden kann, muss dem Versicherungsnehmer aber bewusst sein, dass die gemachten Angaben falsch oder nicht vollständig sind. 

Oft kommt es vor, dass sich Versicherungsnehmer an länger zurückliegende gesundheitliche Probleme oder ärztliche Behandlungen schlichtweg nicht mehr erinnern können oder Krankheitsanzeichen nicht als solche wahrnehmen. In diesen Fällen fehlt es an der notwendigen Absicht, den Versicherer in seiner Willensentscheidung zu beeinflussen.

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Celle ist es etwa nachvollziehbar, dass eine psychisch erkrankte Person bei einer sich langsam entwickelnden Erkrankung, wie zum Beispiel Binge Eating, zunächst keine Krankheitsanzeichen wahrnimmt oder diese unbewusst verdrängt und diese zunächst nicht als psychische Erkrankung wahrnimmt (OLG Celle, Urteil vom 07.07.2016 – 8 U 240/15).

Hinsichtlich des Nachweises der Arglist ist zu beachten, dass der Beweis lediglich durch Indizien geführt werden kann, da es sich um eine innere Tatsache handelt. Als Indizien können etwa Art und Schwere der Falschangaben sowie Dauer der Störungen, die Auswahl der genannten und nicht genannten Befunde und die zeitliche Nähe zur Antragstellung dienen (OLG Dresden, Beschluss vom 29.04.2021 – 4 U 2453/20). 

 

Welche Folgen hat eine wirksame Anfechtung?

War die Anfechtung des Versichehrungsvertrages wirksam, so wird der Vertrag nach § 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an nichtig angesehen. Dies hat zur Folge, dass ein eingetretener Versicherungsschaden nicht reguliert wird, die Versicherung also keinerlei Leistung erbringen muss.

Obwohl der Versicherungsnehmer keinen Versicherungsschutz erhält, werden diesem die gezahlten Versicherungsbeiträge in der Regel nicht rückerstattet, da der Versicherungsnehmer aufgrund der arglistigen Täuschung laut der Rechtsprechung nicht schutzwürdig ist.

Fazit

Auch, wenn Anfechtungen von Versicherungsverträgen durch Versicherer in der Praxis häufig vorkommen, rechtfertigt eine Falschangabe eine Anfechtung nicht immer. In jedem Fall ist erforderlich, dass sich der Versicherungsnehmer bei Beantwortung der Gesundheitsfragen über die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit seiner Angaben bewusst war.

Stefan Schröter

Autor:

Rechtsanwalt Stefan Schröter

Gesprächstermin vereinbaren
Kompetenzen
  • Partner
  • Fachanwalt für Arbeitsrecht
  • Fachanwalt für Versicherungsrecht
  • Fachanwalt für Medizinrecht
  • Lehrbeauftragter der Hochschule Ansbach im Spezialstudiengang “Leadership im Gesundheitswesen” (Krankenhausarbeitsrecht, Krankenhausrecht, Medizinrecht)
  • Privatdozent (Bankrecht)
Assistenz

Kontakt: rechtsanwaelte@dres-schacht.de
Telefon: 09831 / 67 07-0

Sie haben Fragen?

Lassen Sie uns sprechen.

Ich freue mich auf unser Gespräch.
Dr. Bettina Schacht

Gleichheitszeichen Symbol

Diese Seite setzt essenzielle Cookies ein, um Ihnen das Online-Angebot bereitstellen zu können. Essenzielle Cookies ermöglichen grundlegende Funktionen und sind für die einwandfreie Funktion der Website erforderlich und können nicht abgewählt werden.

Weitere Informationen zu Cookies entnehmen Sie bitte unserer Datenschutzerklärung.