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Unzulässige Werbung für ärztliche Fernbehandlungen

Ärztliche Fernbehandlungen haben in den letzten Jahren einen immer wichtigeren Stellenwert im Gesundheitswesen eingenommen. Jedoch besteht ein Spannungsfeld zwischen dem vom Bundesgerichtshof bestätigten, fortbestehenden Ausnahmecharakter von telemedizinisch durchgeführten Behandlungen und der gleichzeitig von Seiten des Gesetzgebers gewünschten Weiterentwicklung der telemedizinischen Möglichkeiten.

In Anbetracht dessen stellt sich die Frage, welche Anforderungen an die Zulässigkeit von Werbung für ärztliche Fernbehandlungen zu stellen sind. 

Themen: #Privatrecht #Medizinrecht

Erschienen am 02.02.2026

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Gesetzliche Grundlage in § 9 HWG

Im Heilmittelwerbegesetz (HWG) finden sich Vorgaben hinsichtlich zulässiger Werbung für Fernbehandlungen. Fernbehandlungen sind Behandlungen, die nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu behandelnden Menschen beruhen (vgl. § 9 S. 1 HWG) – also bei denen Arzt und Patient nicht gleichzeitig physisch anwesend sind, wie etwa Videosprechstunden.

In § 9 S. 1 HWG ist ein grundsätzliches Verbot der Werbung für Fernbehandlungen normiert. Danach ist eine Werbung für die Erkennung oder Behandlung von Krankheiten oder krankhaften Beschwerden, die nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu behandelnden Menschen beruht grundsätzlich unzulässig. 

Jedoch ist in § 9 S. 2 HWG eine Ausnahme vorgesehen. Danach gilt das Werbeverbot nicht für die Werbung für Fernbehandlungen, die unter Verwendung von Kommunikationsmedien erfolgen, wenn nach „allgemein anerkannten fachlichen Standards“ ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen nicht erforderlich ist.

 

Maßstäbe zur Zulässigkeit von Telemedizin-Werbung nach dem BGH

Zur Bestimmung des Begriffs der „allgemein anerkannten fachlichen Standards“ nach § 9 S. 2 HWG hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Jahre 2021 erstmals Kriterien aufgestellt (BGH, Urteil vom 09.12.2021 – I ZR 146/20). Damit wurden Maßstäbe für die Zulässigkeit der Werbung für telemedizinische Behandlungen aufgestellt. 

In dem konkreten vom BGH entschiedenen Fall bewarb die Beklagte eine Smartphone-App, mittels derer Versicherte in Deutschland von in der Schweiz ansässigen Ärzten für nicht näher konkretisierte Behandlungsfälle Diagnosen, Therapieempfehlungen und Krankschreibungen erlangen können.

Der BGH entschied, dass diese Werbung für eine umfassende ärztliche Primärversorgung ohne Bezug auf bestimmte Krankheitsbilder gegen § 9 HWG verstößt und daher unzulässig ist. 

Der Begriff der „allgemein anerkannten fachlichen Standards“ nach § 9 S. 2 HWG sei unter Rückgriff auf den entsprechenden Begriff in § 630a Abs. 2 BGB, der die ärztlichen Pflichten aus einem medizinischen Behandlungsvertrag regelt, und die dazu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze auszulegen. Nicht maßgeblich seien hingegen die Regelungen des für den behandelnden Arzt geltenden Berufsrechts. 

Nach dem BGH können sich solche Standards auch erst im Laufe der Zeit entwickeln und etwa aus den Leitlinien medizinischer Fachgesellschaften oder den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses gem. §§ 92, 136 SGB V ergeben.

 

Strenger Maßstab nach aktueller Rechtsprechung der Instanzengerichte

In diesem Kontext ist von Relevanz, dass die aktuelle Rechtsprechung der Instanzgerichte einen strengen Maßstab hinsichtlich der Zulässigkeit von Werbung für Fernbehandlungen anlegt.

So wurde etwa vom Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt entschieden, dass Patienten erkennen können müssen, dass eine Behandlung aus der Ferne die Präsenzmedizin nicht ersetzen kann und nicht für jede Indikation geeignet ist (OLG Frankfurt, Urteil vom 06.03.2025 – 6 U 74/24). Es ergeben sich erhebliche Aufklärungsproblematiken, wobei Ärzte in der Pflicht sind, ihre Patienten über die Grenzen der Telemedizin aufzuklären. 

In einer anderen Entscheidung wurde von einem Landgericht judiziert, dass eine allein auf Fragebögen basierende Verschreibung von Adipositas-Medikamenten nicht zulässig sei.  Der medizinische Standard erfordere weitergehende Tests, die nur im Rahmen einer persönlichen Untersuchung durchgeführt werden können (LG München, Urteil vom 03.03.2025 – 4 HKO 15458/24).

Vom OLG Köln wurde außerdem entschieden, dass bei der Behandlung von Asthma und Erektionsstörungen mehr als digitale Formulare erforderlich seien und die fehlenden Möglichkeiten von nonverbalen Eindrücken und Rückfragen eine valide Fernbehandlung unmöglich machen (OLG Köln, Urteil vom 10.06.2022 I – 6 U 204/21).

 

Fazit

Der „anerkannte fachliche Standard“ nach § 9 S. 2 HWG unterliegt einer kontinuierlichen Entwicklung. Es ist zu erwarten, dass sich im Laufe der nächsten Jahre immer mehr anerkannte fachliche Standards herausbilden und entsprechende Werbemöglichkeiten eröffnen werden.

Für Ärzte empfiehlt es sich, weiterhin an den Geboten der sachlichen Information festzuhalten. So könnte etwa darauf hingewiesen werden, dass „in geeigneten Fällen“, also unter dem Vorbehalt medizinischer Prüfung, als zusätzliches Angebot auch eine Behandlung per Videosprechstunde möglich ist.

Stefan Schröter

Autor:

Rechtsanwalt Stefan Schröter

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  • Partner
  • Fachanwalt für Arbeitsrecht
  • Fachanwalt für Versicherungsrecht
  • Fachanwalt für Medizinrecht
  • Lehrbeauftragter der Hochschule Ansbach im Spezialstudiengang “Leadership im Gesundheitswesen” (Krankenhausarbeitsrecht, Krankenhausrecht, Medizinrecht)
  • Privatdozent (Bankrecht)
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Dr. Bettina Schacht

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