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                    Das Schriftformerfordernis bei befristeten Gewerbemietverträgen
Gewerberaummietverträge werden in der Regel für einen bestimmten Zeitraum fest geschlossen. Allerdings kommt eine vorzeitige Kündigung trotz Festlaufzeit immer dann in Betracht, wenn der Gewerberaummietvertrag das Schriftformerfordernis nicht erfüllt. Betroffene sind in diesem Fall großen wirtschaftlichen Risiken ausgesetzt!
Doch wann gilt das Schriftformerfordernis und welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?
Gewerberaummiete ist zu entrichten für alle Mietverhältnisse, welche nicht zu Wohnzwecken abgeschlossen wurden.
Ein Gewerberaummietverhältnis liegt vor, wenn…
Ein Mischmietverhältnis liegt vor, wenn…
Grundsätzlich können die Regelungen des Wohnraummietrechts oder die Regelungen des Gewerberaummietrechts auf Mischmietverhältnisse nur einheitlich angewendet werden.
Nein! Grundsätzlich gilt Vertragsfreiheit.
Notwendige und wesentliche Vereinbarungen, die der Mietvertrag enthalten sollte, sind z.B. die Laufzeit des Vertrages, die Mietstruktur, die gegenseitigen Verpflichtungen, insbesondere über Ausbauarbeiten oder die Erlaubnis oder das Verbot der Untervermietung.
Das Schriftformerfordernis aus § 550 bzw. §§578 Abs. 1, 550 BGB ist nicht abdingbar.
Der Mietvertrag ist trotz der Nichteinhaltung der Schriftform weiterhin wirksam. Beide Vertragsparteien sind jedoch nicht mehr an die vertraglich vereinbarte Mietdauer gebunden.
Ein Verstoß hat zur Folge, dass…
Nach der Rechtsprechung des BGHs (29.04.2009, XII ZR 142/07), ist eine Heilung des Verstoßes durch einen formwirksamen Nachtrag möglich, aber nur dann, wenn
 
                „Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht – bei uns finden Sie fachkundigen Rat”