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Weltweite Reputationsschäden, schwere interne Vertrauenskrisen und ein medialer Overkill über Ethik, Verhältnismäßigkeit und Rechtsnormen im Deutschen Unternehmertum sind die Folge von Verfehlungen und Compliance-Verstößen.
Arbeitsplätze, Unternehmenskultur und Ökonomie stehen auf dem Spiel.
Studien zufolge entstehen deutschen Unternehmen jährlich Gesamtschäden in Höhe von 2,5 bis 17,5 Mrd. Euro durch Straftaten eigener Arbeitnehmer. Diese Schäden entstehen unter anderem durch
Unternehmen haben daher ein nachvollziehbares Interesse, bereits begangene Straftaten aufzuklären. Der Arbeitgeber kann häufig solche Straftaten nur durch verdeckte Ermittlungsmaßnahmen verfolgen. Gerade bei trickreichen Tätern sind Kontrollmaßnahmen, die mit Kenntnis der Mitarbeiter erfolgen, oftmals kein taugliches Aufklärungsmittel. Unternehmen führen daher heimliche Mitarbeiterkontrollen regelmäßig zu repressiven Zwecken durch.
Welche Überwachungsmethoden gibt es?
Unter anderem greifen Unternehmen auf folgende Überwachungsmöglichkeiten zurück:
Sind Videokontrollen mit dem Gesetz vereinbar?
Bei Videokontrollen muss zwischen verschiedenen Formen differenziert werden.
Offene Videokontrolle in Unternehmen müssen mit der EU-Datenschutzverordnung (DSGVO) vereinbar sein. Das Unternehmen muss unter anderem:
Was gilt für Attrappen?
Folgendes gilt für Attrappen: Unternehmen greifen regelmäßig auf Kamera Attrappen zurück, um ihre Mitarbeiter vor Fehlschritten abzuschrecken. Allerdings unterscheiden die Gerichte nicht zwischen der Verwendung einer funktionierenden Kamera und einem defekten Gerät bzw. einer Attrappe (BGH 2010 – VI ZR176/09).
Sind verdeckte Videokontrollen zulässig?
Verdeckte Videokontrollen werden im Vergleich zur offenen Überwachung von Gerichten als noch stärkere Eingriffe in die Rechte der Mitarbeiter gewertet. Die Mitarbeiter können in diesen Fällen nicht erkennen, was wann gefilmt wird und was ihr Arbeitgeber über sie weiß.
Ist der Einsatz von Privatdetektiven möglich?
Die Überwachung durch Privatdetektive ist für die Mitarbeiter nicht ersichtlich. Aus diesem Grund dürfen Privatdetektive nur eingesetzt werden, wenn…
Ist die Auswertung von GPS- oder E-Mail-Daten verboten?
Wenn sich der Verdacht im Zuge der internen Ermittlungen erhärtet – Verdachtskündigung
Der Verdacht, der Vertragspartner könne eine strafbare Handlung oder schwerwiegende Pflichtverletzung begangen haben, kann nach ständiger Rechtsprechung des BAG einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung bilden. Gerade der Verdacht ruiniert das notwendige Vertrauen des Arbeitgebers in die Redlichkeit des Arbeitnehmers und wird zu einer unerträglichen Belastung des Arbeitsverhältnisses.
Verdachtskündigung: ein eigenständiger Tatbestand
Die Kündigung wegen Verdachts stellt neben der Kündigung wegen der Tat einen
eigenständigen Tatbestand dar.
Bei der Tatkündigung ist für den Kündigungsentschluss maßgebend, dass
Zerrüttetes Vertrauen als Kündigungsgrund:
Nicht das pflichtwidrige Fehlverhalten des Arbeitnehmers muss der Unternehmer vor Gericht beweisen, sondern Verdachtsmomente, die das Vertrauen erschüttern. Der Arbeitgeber kann wegen desselben Sachkomplexes sowohl eine Tat- als auch eine Verdachtskündigung aussprechen. Der Arbeitgeber profitiert bei einer Verdachtskündigung von Beweiserleichterungen.
Fazit in elf Erkenntnissen:
I. Schäden durch unternehmensinterne Verfehlungen
II. Kontrollmotive des Arbeitgebers für Überwachung am Arbeitsplatz
III. Wie weit dürfen Mitarbeiterkontrollen gehen?
IV. Die Verdachtskündigung
V. Fazit