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Die Haftung des Geschäftsführers ist im Unternehmeralltag ein Minenfeld.
Geschäftsführer von GmbHs, Vorstände sowie leitende Angestellte in allen Unternehmensgrößen kommen – viel schneller und öfter als zunächst erwartbar – mit dem Gesetz in Konflikt.
Das private Vermögen des Geschäftsführers steht auf dem Spiel
Oft ist das fatal, denn sie entscheiden nur in einem engen Spektrum und unterstehen selbst – in eine Matrixstruktur eingebunden – weiteren Führungskräften. Selbst wenn sie nicht Entscheider und so gut wie nie Alleinentscheider sind, haften sie für Verfehlungen mit ihrem privaten Vermögen.
Drei Rechtsbereiche regeln Haftungsfragen in den Führungsetagen
Vor diesem Hintergrund ist es von existenzieller Bedeutung, Vorsorge zu treffen und sich gegen Haftungsrisiken abzusichern.
Diese Rechtsbereiche sind bei Haftungsfragen betroffen:
Seit mehreren Jahrzehnten begleiten wir Führungskräfte zu Gerichtsverfahren. Sie lesen hier Beispiele, in denen die Mandanten wegen angeblicher Verfehlungen vor Gericht landeten:
Steuerhinterziehung
Dem Vorstand eines Klinikunternehmens wurde Lohnsteuerhinterziehung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt vorgeworfen.
Ein Praktikant des Krankenhauses, der während des Praktikums 18 Jahre alt geworden ist, hätte ab diesem Datum den Mindestlohn erhalten müssen. Sozialabgaben, Arbeitgeberanteil und Arbeitnehmeranteil hätten von dem Tag an ebenfalls abgeführt werden müssen.
Fahren ohne Fahrerlaubnis
Der Arbeitgeber ist immer der Halter von Dienstwagen seines Unternehmens. Er muss also überprüfen, ob der Arbeitnehmer den Führerschein hat, wenn dieser die Firmenwagen fährt. Der Führerschein muss ihm im Original gezeigt werden, um Personenidentität und Gültigkeit der Fahrerlaubnis zu überprüfen. Grundsätzlich kann der Arbeitgeber als Fahrzeughalter davon ausgehen, dass die Fahrerlaubnis nach der ersten Prüfung weiterhin fortbesteht. Er muss allerdings zwei Mal pro Jahr kontrollieren, ob der Führerschein noch im Besitz des Arbeitnehmers ist.
Wer für diese Kontrollen „Apps“ verwendet, muss sicherstellen, dass diese ebenso zuverlässig sind wie die persönliche Sichtkontrolle.
Fehlerhafte Zollanmeldung eines Mitarbeiters
Der Unternehmer haftet, wenn seine Mitarbeiter Waren nicht vorschriftsmäßig über eine Grenze transportieren.
In diesem Fall heißt der Vorwurf der Zollbehörden: Die Waren-Einfuhr in die EU hätte „zur vorübergehenden Verwendung“ angemeldet werden müssen.
Praxis-Fall: Transformatoren wurden per Schiff auf dem Rhein verschifft, aus der EU in die Schweiz transportiert und angemeldet. Bevor die Waren in der Schweiz entladen wurden, wurde das Schiff zurück nach Straßburg (Frankreich) gerufen, um dort eine Turbine aufzunehmen, die dann im Folgenden in die Niederlande transportiert werden sollte. Der Mitarbeiter des Unternehmens beorderte das Schiff, Kurs auf Straßburg zu nehmen, ohne die beiden zuvor in die Schweiz ausgeführten Transformatoren dem deutschen Zoll zu melden. Die Waren wurden daraufhin bei der Wiedereinführung in die Schweiz vom deutschen Zoll erfasst. Diese erhoben Einfuhrabgaben für die zuvor erfolgte Rückfuhr in die EU, als das Schiff die Schweiz verließ, um Kurs auf Straßburg zu nehmen. Für die Rückfuhr wurden Einfuhrabgaben von rund 122.000,00 Euro erhoben.
Bestellung eines Brandschutzbeauftragten
Arbeitgeber müssen Mitarbeiter für die Erste Hilfe, für Brandbekämpfung und für die Evakuierung der Beschäftigten fit machen. Die Maßnahmen dafür muss der Chef im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung eigenverantwortlich ermitteln und festlegen.
Ein eigener Brandschutzbeauftragter ist nur erforderlich, wenn er baurechtlich bzw. in einer entsprechenden Bauvorschrift (z. B. für div. Sonderbauten) gefordert ist.
Arbeitsschutz ist eine A-Aufgabe für einen Chef!
Defizite in dem Bereich führen zu strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher und zivilrechtlicher Haftung.
Defizite beim betrieblichen Brandschutzkonzept führen u.U. direkt zu strafrechtlichen
Konsequenzen. Bestraft werden
1. Grundpflichten für den Unternehmer im Arbeitsschutz
Neben diesen Grundpflichten sind weitere Aufgaben und Pflichten in einer Vielzahl von Rechtsquellen festgelegt. Die Pflichten im Arbeitsschutz sind so umfassend, dass der Unternehmer i. d. R. darauf angewiesen ist, diese auf geeignete Mitarbeiter zu übertragen.
Diese Grundpflichten lassen sich wie folgt beschreiben:
2. Grundpflichten eines Unternehmers in Sachen Arbeitsschutz sind gesetzlich festgelegt
Fünf Rechtsvorschriften legen diese Grundpflichten („Leib und Leben der Mitarbeiter schützen“) fest:
3. Delegation von Arbeitsschutzaufgaben auf Mitarbeiter
Nichts ist in einem Notfall entscheidender als die klare Zuständigkeit. Wer macht was in welcher Weise?
Dazu beachten Unternehmer zwei Regeln:
– Pflichten werden ausschließlich schriftlich übertragen
– Alle Unklarheiten gehen immer zu Lasten des Arbeitgebers.
In Arbeitsverträgen und Unternehmenvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Führungskräften werden deshalb Aufgaben des Arbeitsschutzes ausdrücklich und konkret mit Aufzählung als geschuldete Leistungen der Führungskraft bezeichnet.
4. Delegation an Fachleute
Der Arbeitgeber kann Arbeitsschutz-Aufgaben nicht nur an Führungskräfte sondern auch an fachkundige Personen übertragen (§ 13 Abs. 1 Nr. 5 ArbSchG, § 13 BGV A 1). Die Fachkompetenz des Mitarbeiters muss dabei erwiesen sein.
Spezifischer und umfassender Versicherungsschutz für Führungskräfte ist das Gebot der Stunde!
Die D&O-Versicherung (Directors-and-Officers-Versicherung) wird auch Manager-Haftpflichtversicherung genannt. Sie versichert Organisationen und leitende Angestellte eines Unternehmens.
Die D&O-Versicherung sichert Führungskräfte gegen Schadensersatzansprüche ab: Von der Versicherung abgedeckt werden Schadensersatzansprüche aus dem Innen- und Außenverhältnis.
I. Geschäftsführerhaftung – Grundlagen für Führungskräfte
II. Der Geschäftsführer vor Gericht – Prozesse wegen Haftung
III. Arbeitsschutz – Strategische Überlegungen zur Vermeidung von Haftung
IV. D&O-Versicherung – Wie Manager ihr privates Vermögen schützen