Verwaltungsrecht: Kein Schadensersatzanspruch wegen Teererhöhung

Verwaltungsrecht: Kein Schadensersatzanspruch wegen Teererhöhung

Als eine Fahrradfahrerin sich auf einer Ortsstraße der Gemeinde Wiehl befand, übersah sie eine Teererhöhung, die über die Fahrbahnlänge eine Höhe von etwa 10 cm und eine Breite von 30 cm hatte. Hierdurch stürzte sie von ihrem Fahrrad und zog sich erhebliche Verletzungen zu. Daraufhin machte sie einen Amtshaftungsanspruch gegen die Gemeinde auf Schadensersatz geltend. Das zuständige Landgericht Köln lehnte einen solchen Anspruch aus mehreren Gründen ab. Zum einen hat die Gemeinde als Trägerin der Straßenbaulast die Verkehrssicherungspflicht nicht außer Acht gelassen, indem die Teererhöhung vorhanden war. Denn diese Erhöhung dient dem Ablauf von Oberflächenwasser. Weiterhin umfasst die Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde nicht, dass die Straßen in einem vollständig mangelfreien Zustand sind. Vielmehr muss die Gemeinde nur die gefahrlose Benutzbarkeit gewährleisten. Dies hat die Gemeinde erreicht, indem die Erhöhung durch leichtes Abbremsen gefahrlos überfahren werden kann. Weiterhin hat die Klägerin ein Mitverschulden aufzuweisen, das den Anspruch auf Schadensersatz vollständig ausschließt. Denn sie ist mit unverminderter Geschwindigkeit über die Erhöhung gefahren, weshalb der Schaden überhaupt erst entstanden ist. Deshalb hat das Gericht einen Anspruch der Klägerin gegen die Gemeinde abgelehnt.

(LG Köln, 16.05.2023, Az.: 5o16/23)

Anja Jäger                                                                                  

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