Verwaltungsrecht: Exmatrikulation wegen Täuschung durch Chatgruppe während Onlineprüfung
Im Wege der Corona-Pandemie sind viele Universitäten zu Fernunis geworden, dementsprechend sind die Prüfungsmodalitäten auf diese Zeit angepasst worden. Die Universitäten haben deshalb größtenteils auf Online-Prüfungen umgestellt. Dass dies zu einem erhöhten Missbrauch führte, war zu erwarten. Da sich die Studierenden mangels ausreichender Aufsicht besser untereinander austauschen konnten, war es nicht unüblich, dass sich ganze Chat-Gruppen mit der Lösung der aktuellen Prüfung beschäftigten. Solch eine Chat-Gruppe wurde einer Studentin zum Verhängnis und führte zur Exmatrikulation aus dem Bachelorstudiengang. Das zuständige Verwaltungsgericht Berlin stellte fest, dass die Hochschule nach der Prüfungsordnung berechtigt ist, bei schwerwiegender Täuschung die Exmatrikulation als Sanktion zu verhängen. Ein solcher Fall lag hier durch die aktive Beteiligung an der Chat-Gruppe während der Prüfung vor. Das Gericht stellt weiterhin klar, dass es nicht darauf ankommt, ob die Informationen aus der Gruppe tatsächlich genutzt werden, um die Klausur zu lösen. Vielmehr reicht nach Ansicht des Verwaltungsgerichts die Möglichkeit aus, sich durch diese Beteiligung einen Vorteil verschaffen zu können. Deshalb sollte auf die Teilnahme an solchen Chat-Gruppen stets verzichtet werden, um sich solche Sanktionen zu ersparen.
(VG Berlin 06.02.2023, Az.: 12 K 52/22)
Anja Jäger
Verwaltungsrecht
Zivilrecht
