Fluggastrecht: Bundesrepublik haftet nicht für verpassten Flug

Fluggastrecht: Bundesrepublik haftet nicht für verpassten Flug

Im vorliegenden Fall wollte der Kläger zusammen mit seiner Lebensgefährtin vom Flughafen Köln/Bonn nach Faro fliegen. Der Abflug war auf 11:40 Uhr angesetzt. Der Kläger befand sich bereits mehr als 3 Stunden vor dem Abflug am Flughafen. Um 09:50 Uhr gaben sie ihr Gepäck und ein Sperrgepäckstück beim Check-in Schalter auf. Darauf begaben sie sich unverzüglich zur Sicherheitskontrolle. Diese Kontrolle zog sich allerdings mehr als 1 ½ Stunden, sodass das Boarding des Fliegers abgeschlossen war und der Flieger ohne den Kläger und seine Lebensgefährtin abhob. Hierauf erhob der Betroffene Klage gegen die Bundesrepublik wegen Anspruchs aus Amtshaftung. Dieser Anspruch setzt allerdings eine Amtspflicht voraus, die gerade den Geschädigten schützen soll.

Zwar ist die Luftsicherheitsbehörde dazu verpflichtet, die Sicherheitskontrollen und die damit einhergehenden Eingriffe auf ein Mindestmaß zu reduzieren, allerdings schützt dies nicht vor der verspäteten Ankunft am Gate. Gerade zu Spitzenzeiten wie den Sommerferien ist mit einer längeren Abfertigungsdauer zu rechnen. Zusätzlich muss zulasten des Klägers berücksichtigt werden, dass er wegen der Aufgabe von Sperrgepäck mehr Zeit einplanen hätte müssen. Weiterhin ist der Amtshaftungsanspruch ausgeschlossen, wenn der Geschädigte seinen Schaden anderweitig geltend machen kann. Hier hat das Landgericht Köln nicht ausschließen können, dass ein Anspruch gegen die jeweiligen Fluggesellschaften nicht auch Erfolg haben könnte. Somit hätte sich der Kläger gegen die Fluggesellschaft wenden müssen.

Zuletzt lehnt das LG Köln einen Anspruch wegen eines sog. enteignenden Eingriffs ab. Dieser Anspruch setzt ein rechtmäßiges Verhalten des Staates voraus, das dem Einzelnen ein sog. Sonderopfer auferlegt. Dieses Sonderopfer ist im vorliegenden Fall abzulehnen, da die Verspätung nicht ausschließlich dem Kläger ein Sonderopfer auferlegt, sondern die Verspätung betrifft alle Fluggäste, die zu dieser Zeit durch die Sicherheitskontrolle wollten.

Das LG Köln lehnt somit alle Ansprüche des Klägers gegen die Bundesrepublik ab und ein Schadensersatzanspruch besteht nicht.

(LG Köln am 25.04.2023, Az.: 5 O 250/22)

Laura Mauderer

Rechtsanwältin
Erbrecht
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